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C.Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens: Der Anfangsverdacht

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Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens erfolgt gemäß § 152 Abs. 2 StPO dann, wenn Polizei oder Staatsanwaltschaft zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat haben – und damit ein sogenannter Anfangsverdacht besteht. Die Hürden an diesen Anfangsverdacht sind dabei ausgesprochen niedrig. Es genügt, wenn Tatsachen vorliegen, die – gegebenenfalls zusammen mit kriminalistischer Erfahrung – für möglich erscheinen lassen, dass eine strafbare Handlung begangen wurde. Nicht erforderlich ist, dass die Begehung einer Straftat sicher oder auch nur überwiegend wahrscheinlich erscheint. Es reicht vielmehr, dass sie, gegebenenfalls auch mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit, begangen worden sein könnte. Was nicht ausreicht, sind hingegen bloße Vermutungen oder Hypothesen.3 Der Grund dafür, dass der Verdacht zur Verfahrenseinleitung derart niedrig ist, besteht darin, dass Straftaten zumindest grundsätzlich so bedeutsam sind, dass schon der bloße Verdacht für die Klärung, ob eine Straftat begangen wurde, ausreicht. Und da die Klärung dieser Frage ohne strafprozessuale Zwangsmittel häufig gar nicht möglich ist, muss auch bei vielen Zwangsmitteln wie etwa der Durchsuchung nach § 102 StPO die Anforderung an den Verdachtsgrad gering gehalten werden.

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