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E.Pflicht zur Objektivität

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Im Rahmen der Ermittlungen geht es bei alledem nicht darum, unbedingt die Schuld des Beschuldigten festzustellen. Es geht vielmehr darum, ergebnisoffen zu klären, ob eine nachweisbare Straftat überhaupt vorliegt. Mit dem Anfangsverdacht ist daher zu der Frage, ob der Beschuldigte tatsächlich Straftäter ist, noch nichts Definitives gesagt. Es muss sich vielmehr im Rahmen der Ermittlungen erst erweisen, ob der Anfangsverdacht sich erhärten lässt oder ob die Tat unbeweisbar bleibt beziehungsweise sogar die Unschuld festgestellt wird.

Daher gehört nach § 160 Abs. 2 StPO zur gesetzlichen Pflicht der Strafverfolgungsbehörden auch, Entlastendes von Amts wegen zu ermitteln. Polizei und Staatsanwaltschaft sind in Ermittlungsverfahren die „objektivsten Behörden der Welt“. Sie ermitteln daher ergebnisoffen und tragen sämtliche Beweismittel zusammen, die belastenden ebenso wie die entlastenden. Einseitige Ermittlungen sind insoweit gesetzeswidrig und ein schwerer Verstoß gegen die gesetzliche Pflicht zur Objektivität!

Basislehrbuch Kriminalistik

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