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H.Staatsanwaltschaft und Polizei

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Herrin des Ermittlungsverfahrens ist alleine die Staatsanwaltschaft. Die Sachleitungsbefugnis obliegt also der Staatsanwaltschaft. Polizeibeamte sind, wenn sie Strafverfolgung betreiben, nach § 152 Abs. 1 und 2 GVG i.V.m. der jeweiligen „(Landes-)Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft“ sogenannte Ermittlungsbeamte, die für die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen führen.

Als solche sind Polizeibeamte gemäß § 152 Abs. 1 GVG verpflichtet, Weisungen der Staatsanwaltschaft auszuführen. Der Staatsanwalt ist damit zwar nicht Dienstvorgesetzter des Polizeibeamten. Er ist aber wie dieser weisungsbefugt.

Nach § 163 Abs. 2 Satz 1 StPO soll die Polizei daher nach der Erlangung von zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für Straftaten die Staatsanwaltschaft unverzüglich in Kenntnis setzen.

In der Praxis wird dies bei bedeutsamen und größeren Verfahren wie etwa Kapitalstraftaten oder umfangreichen Wirtschafts- und Korruptionsdelikten auch so gehandhabt. Hier ermitteln Staatsanwaltschaft und Polizei von Anfang an gemeinsam und gibt die Staatsanwaltschaft von Beginn an die Richtung der Ermittlungen vor – und dies nicht nur rechtlich, sondern oft auch ermittlungstaktisch.

Bei den Alltagsdelikten von geringerem Umfang und geringerer Schwere ist es indes übliche Praxis, dass die Polizei zunächst die Ermittlungen alleine führt und sich nur dann an die Staatsanwaltschaft wendet, wenn es um die Beantragung ermittlungsrichterlicher Beschlüsse geht. Ansonsten setzt sie die Staatsanwaltschaft durch Übersendung der Akten erst dann vom Verfahren und dem Verfahrensstand in Kenntnis, wenn sie ihre Ermittlungen für abgeschlossen hält. Diese Abweichung von § 163 Abs. 2 Satz 1 StPO wird jedoch nur deswegen geduldet, weil die Erfahrung lehrt, dass die Polizei die Ermittlungen auch ohne engere Sachleitung im Regelfall sachgerecht und rechtmäßig erfüllt. Es ist also quasi einen Vertrauensbonus. Bedeutsam ist allerdings, dass auch in solchen Fällen die Polizei für die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen durchführt. Der Umstand, dass sie die Staatsanwaltschaft nicht von Anfang an mit ins Boot holt, ändert nichts an dem Umstand, dass die Herrin des Ermittlungsverfahrens auch hier alleine die Staatsanwaltschaft ist!

Basislehrbuch Kriminalistik

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