Читать книгу Basislehrbuch Kriminalistik - Christoph Keller, Bijan Nowrousian - Страница 89
4Kriminalhauptstellenverordnung NRW (KHSt-VO)
ОглавлениеVon den 47 Kreispolizeibehörden werden in § 1 KHSt-VO71 16 Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen bestimmt. Ihnen werden jeweils umliegende Kreispolizeibehörden zugeordnet, für die sie in bestimmten Ermittlungsfällen mit zuständig sind.
In § 2 KHSt-VO werden diesen 16 Behörden („§ 2-Behörden“) Aufgaben übertragen, die über die Aufgaben der ihnen zugeordneten Kreispolizeibehörden hinausgehen: Die zu Kriminalhauptstellen bestimmten Polizeipräsidien sind in ihrem Bereich zuständig für die Erforschung und Verfolgung folgender Straftaten:
1.vorsätzliche Tötung,
2.Bildung krimineller Vereinigungen (§ 129 StGB),
3.illegale Herstellung von Betäubungsmitteln (§ 30 Abs. 1 Nr. 1, § 30a Abs. 1 Nr. 1 BtMG),
4.Straftaten, die im Rahmen Organisierter Kriminalität begangen werden, und Geldwäsche (§ 261 StGB),
5.Erpressung (§ 253 StGB) und räuberische Erpressung (§ 255 StGB) mit unbekanntem Täter, wenn eine gemeingefährliche Straftat angedroht wird,
6.Wirtschaftsstraftaten,
7.Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c StGB), soweit nicht die Voraussetzungen des § 4 vorliegen.
Sie sind im Rahmen der Erforschung und Verfolgung der genannten Straftaten auch für die Gefahrenabwehr zuständig. Das PP Oberhausen ist, ohne Kriminalhauptstelle zu sein, in seinem Polizeibezirk zuständig für die Erforschung und Verfolgung von Straftaten, die im Rahmen Organisierter Kriminalität begangen werden, einschließlich Geldwäsche (§ 261 StGB).
Die zu Kriminalhauptstellen bestimmten Polizeipräsidien sind ferner zuständig für die Verhütung und vorbeugende Bekämpfung sowie für die Erforschung und Verfolgung der politisch motivierten Kriminalität, insbesondere von Straftaten auf dem Gebiet des strafrechtlichen Staatsschutzes. Für die Verhütung von Straftaten der politisch motivierten Kriminalität im Rahmen der Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben aus Anlass von Versammlungen oder Veranstaltungen bleibt die Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden gemäß § 7 Abs. 1 des Polizeiorganisationsgesetzes erhalten. Die zu Kriminalhauptstellen bestimmten Polizeipräsidien unterstützen sie dabei (§ 2 Abs. 2 KHSt-VO).
Gemäß § 4 KHSt-VO sind die PP Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, Essen, Köln und Münster sachlich zuständig für die Gefahrenabwehr, die Erforschung und Verfolgung von
1.Straftaten des erpresserischen Menschenraubs (§ 239a StGB) und der Geiselnahme (§ 239b StGB), wenn Täter bei Bekanntwerden der Tat Personen in ihrer Gewalt haben,
2.Straftaten im Zusammenhang mit größeren Gefahren- und Schadenslagen, Anschlägen mit einem erheblichen zu erwartenden oder eingetretenen Schadensausmaß oder notwendiger Maßnahmen in einem erheblichen Umfang sowie Amoklagen,
3.besonders schweren und gemeingefährlichen Straftaten, die unter maßgeblicher Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnik begangen werden.
Die genannten Behörden sind zudem für den Zeugenschutz zuständig.