Читать книгу Basislehrbuch Kriminalistik - Christoph Keller, Bijan Nowrousian - Страница 104
1.Selbstanzeigen
ОглавлениеOhne Weiteres möglich und keineswegs so selten, wie man denken würde, sind die schon erwähnten Anzeigen durch den Beschuldigten selbst. In rechtlicher Hinsicht erschöpft sich der Unterschied zwischen einer Selbstanzeige des Beschuldigten und einer Anzeige durch einen Zeugen alleine darin, dass der Beschuldigte, sobald feststeht, dass er ein solcher sein könnte, anders, nämlich eben nach §§ 163a Abs. 3, 136 StPO, zu belehren ist. Bleibt der Beschuldigte auch nach dieser Belehrung dabei, seine Selbstanzeige fortsetzen zu wollen, ist diese grundsätzlich genauso aufzunehmen wie die Anzeige durch einen Zeugen auch. In tatsächlicher Hinsicht spielt hier wie dargelegt aber ein strukturiertes und an den in Frage kommenden Straftatbeständen orientiertes Nachfragen durch den aufnehmenden Beamten eine noch größere Rolle, als es diese ohnehin schon hat, da der Beschuldigte die Beantwortung späterer Nachfragen verweigern kann.