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1. Vorbemerkungen

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Das deutsche nationale Steuerrecht kennt unilaterale Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung[339]. Bevor jedoch bei der Beurteilung eines grenzüberschreitenden Sachverhalts deren Voraussetzungen im Einzelnen durchgeprüft werden, sollte sich der Rechtsanwender vergewissern, dass überhaupt eine Notwendigkeit zur Anwendung dieser Methoden besteht. Nachfolgend wird ausschließlich von der Situation ausgegangen, dass ein Steuersubjekt in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt. Unilaterale Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sind daher nur erforderlich, wenn dieses Steuersubjekt mindestens in einem weiteren Staat der Besteuerung unterliegt und damit eine juristische oder eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung vorliegt[340]. Ob das Steuersubjekt in dem oder den anderen Staaten unbeschränkt oder nur beschränkt steuerpflichtig ist, ist jedenfalls im Grundsatz für die unilateralen Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung irrelevant[341].

Internationales und Europäisches Steuerrecht

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