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b) Hinzurechnungsvorschriften bei grenzüberschreitenden Sachverhalten aa) Streubesitzdividenden ausländischer Körperschaften (§ 8 Nr 5 GewStG)

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Empfängt eine natürliche Person mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die Anteile an ausländischen Gesellschaften in einem Betriebsvermögen hält, aufgrund ihres Anteilsbesitzes Dividenden, werden diese nach dem Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr 40 Buchstabe d EStG[306]) besteuert. Handelt es sich bei dem Anteilseigner um ein Körperschaftsteuersubjekt, gilt § 8b Abs. 1 und 5 KStG[307]. § 8 Nr 5 GewStG stellt sicher, dass in beiden Fällen die Dividendeneinkünfte in den Gewerbeertrag einfließen und im Inland besteuert werden.

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Über den Verweis in § 8 Nr 5 GewStG auf § 9 Nr 2a (sog. nationales Schachtelprivileg[308]) oder 7 (sog. internationales Schachtelprivileg) GewStG wird festgelegt, um welche Art von Anteilsbesitz es sich handeln muss. § 9 Nr 2a GewStG setzt voraus, dass es sich um Anteile an einem nicht steuerbefreiten inländischen Körperschaftsteuersubjekt handeln und dass die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15% betragen muss. § 9 Nr 7 GewStG beinhaltet eine identische Beteiligungsschwelle, fordert aber zusätzlich, dass das Beteiligungsobjekt eine ausländische Gesellschaft sein muss und dass diese Gesellschaft ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus Tätigkeiten im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr 1 bis 6 AStG[309] bzw aus Beteiligungen an anderen Gesellschaften bezieht, für die wiederum bestimmte Voraussetzungen vorliegen müssen (ununterbrochene zwölfmonatige Beteiligung von mindestens einem Viertel sowie der Nachweis, dass die Voraussetzungen der Nr 1 und 2 gegeben sind).

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Liegen die Beteiligungsvoraussetzungen nicht vor, handelt es sich nicht um privilegierte sog. Schachteldividenden, sondern um sog. Streubesitzdividenden. Nur bei diesen erfolgt also eine Hinzurechnung nach § 8 Nr 5 GewStG[310]. Nach § 3c Abs. 2 EStG bzw § 8b Abs. 5 und 10 KStG nichtabziehbare Betriebsausgaben müssen nach dem HS 2 von § 8 Nr 5 GewStG jedoch auch im Rahmen der Hinzurechnung in Ansatz gebracht werden, damit eine doppelte gewerbesteuerliche Belastung dieser nichtabziehbaren Betriebsausgaben verhindert werden kann[311]. Zu beachten ist, dass § 8 Nr 5 GewStG in einem DBA-Fall nach umstrittener, aber richtiger Ansicht keine Anwendung findet[312], weil die aufgrund des DBA von der inländischen Bemessungsgrundlage ausgenommenen Gewinne bereits nicht in den Gewerbeertrag einfließen und in § 8 Nr 5 GewStG der Vorrang des DBA nicht bestritten[313] wird.

Internationales und Europäisches Steuerrecht

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