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cc) Weitere Regelungen
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Weitere Hinzurechnungsvorschriften bei Sachverhalten mit Auslandsbezug enthält § 8 Nr 10 und § 8 Nr 12 GewStG. Soweit bei Gewinnausschüttungen zwischen Kapitalgesellschaften das nationale Schachtelprivileg (§ 9 Nr 2a GewStG) oder das internationale Schachtelprivileg (§ 9 Nr 7 GewStG) oder das Schachtelprivileg nach einem DBA (§ 9 Nr 8 GewStG) greift, sollen Gewinnminderungen, die auf sog. ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibungen[319] beruhen, sich nicht mindernd auf den Gewerbeertrag auswirken, vgl § 8 Nr 10 GewStG.
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Nach § 8 Nr 12 GewStG werden ferner hinzugerechnet ausländische Steuern, die nach § 34c EStG oder nach einer Bestimmung, die § 34c EStG für entsprechend anwendbar erklärt, bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit sie auf Gewinne oder Gewinnanteile entfallen, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz gelassen oder nach § 9 GewStG gekürzt werden. Die Norm nimmt Bezug auf den Steuerabzug nach § 34c Abs. 2 oder 3 EStG[320] und soll eine ungerechtfertigte Bevorzugung des Steuerpflichtigen verhindern, die einträte, wenn im Ausland erzielte Einkünfte über § 9 Nr 2, 3, 7 oder 8 GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags berücksichtigt werden könnten und zugleich die auf diese Gewinne oder Gewinnanteile entfallende ausländische Steuer über den Steuerabzug die Bemessungsgrundlage auch der Gewerbesteuer mindern würde[321].