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c) Kürzungsvorschriften bei grenzüberschreitenden Sachverhalten aa) Gewinnanteile ausländischer Personengesellschaften (§ 9 Nr 2 GewStG)
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Der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen auch die Gewinnanteile einer ausländischen Mitunternehmerschaft[322]. Dies gilt – korrespondierend mit § 8 Nr 8 GewStG – natürlich nur insoweit, als diese Anteile bei der Ermittlung des Gewinns tatsächlich angesetzt worden sind. Zu den Gewinnanteilen zählen nach der Rechtsprechung auch an den inländischen Mitunternehmer gezahlte Sondervergütungen[323], wenn und soweit sie im Gewinn aus Gewerbebetrieb enthalten sind[324]. Die Neuregelung des § 50d Abs. 10 EStG wird daher, jedenfalls nach Auffassung der Finanzverwaltung, auch in diesem Zusammenhang Auswirkungen entfalten. Gewinne aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils an einer ausländischen Personengesellschaft gehören jedoch nicht zum laufenden Gewinn[325]. Im Übrigen gelten die Erläuterungen zu § 8 Nr 8 GewStG entsprechend[326].
Besteht ein Qualifikationskonflikt mit dem Staat, in dem die ausländische Personengesellschaft ihren Sitz hat und qualifiziert die ausländische Personengesellschaft nach dem Rechtstypenvergleich aus der Sicht des deutschen Steuerrechts als Körperschaftsteuersubjekt, bestehen nach zutreffender Ansicht keine Bedenken, auf die aus deutscher Sicht vorgenommenen Gewinnausschüttungen andere Kürzungsvorschriften als § 9 Nr 2 GewStG (etwa § 9 Nr 7 oder 8 GewStG) anzuwenden[327].