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bb) Anteile am Verlust ausländischer Personengesellschaften (§ 8 Nr 8 GewStG)

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Der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen auch die Verlustanteile einer ausländischen Mitunternehmerschaft[314]. Dies gilt natürlich nur insoweit, als diese Anteile bei der Ermittlung des Gewinns tatsächlich abgesetzt worden sind (vgl den HS 1 von § 8 GewStG). Die Regelung ist im Zusammenhang mit § 9 Nr 2 GewStG zu sehen und setzt voraus, dass die Beteiligung an der ausländischen Personengesellschaft zum Betriebsvermögen eines inländischen Gewerbebetriebs gehört[315]. Die Rechtsform des Gewerbebetriebs ist hingegen unerheblich.

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Die Vorschrift ist nur für den Fall des Nichtbestehens eines DBA von Bedeutung[316]. Da für transparente Mitunternehmerschaften im Internationalen Steuerrecht das Betriebsstättenprinzip gilt[317], werden die Gewinn- bzw Verlustanteile aus der Beteiligung an einer ausländischen gewerblichen Personengesellschaft regelmäßig über den DBA-Artikel für Unternehmensgewinne (Art. 7 OECD-MA) von der deutschen Besteuerung freigestellt sein. Soweit bei der Ermittlung des Gewerbeertrags über die Vorschriften des EStG bereits Verlustverrechnungs- und Verlustabzugsbeschränkungen angewendet worden sind (etwa §§ 2a, 15a EStG), kommt eine Hinzurechnung nicht in Betracht[318].

Internationales und Europäisches Steuerrecht

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