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2. Körperschaftsteuer

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Für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die dem KStG unterliegen, gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend, soweit sie sinngemäß auf diese Steuersubjekte anwendbar sind[301]. Ob eine inländische GmbH also ausländische Einkünfte erzielt, bestimmt sich ebenfalls nach § 34d EStG. Der Grund hierfür ist in dem Generalverweis des § 8 Abs. 1 KStG zu sehen, wonach sich das steuerpflichtige Einkommen von Körperschaftsteuersubjekten nach dem EStG ermittelt, solange im KStG keine abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind.

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Eine zentrale Abweichung vom Einkommensteuerrecht hinsichtlich der von Körperschaftsteuersubjekten erzielbaren Einkunftsarten beinhaltet § 8 Abs. 2 KStG. Danach sind bei unbeschränkt Steuerpflichtigen[302], alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG anzusehen. Dies erinnert an § 2 Abs. 2 GewStG. Mittlerweile entspricht es auch ständiger Rechtsprechung, dass Kapitalgesellschaften keine Privatsphäre haben können[303]. „Vermögensverwaltende Kapitalgesellschaften“ sind daher im steuerlichen Sinne undenkbar, solange es sich um inländische Kapitalgesellschaften handelt. Bei ausländischen Gesellschaften hingegen ist § 8 Abs. 2 KStG insoweit unanwendbar mit der Folge, dass beschränkt steuerpflichtige Gesellschaften auch andere als gewerbliche Einkünfte erzielen können.

Internationales und Europäisches Steuerrecht

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