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bb) Ausländischer Betriebsstättengewinn und Gewinnanteile ausländischer Kapitalgesellschaften (§ 9 Nr 3, 7, 8 GewStG)

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Die Kürzung ausländischer Betriebsstättengewinne nach § 9 Nr 3 GewStG ist in Rn 261 und 340 dargestellt und erklärt sich im Übrigen von selbst[328]. § 9 Nr 7 GewStG enthält für die Gewerbesteuer das sog. internationale Schachtelprivileg[329]. Die für qualifizierte nationale Beteiligungen in § 9 Nr 2a GewStG enthaltene Begünstigung wird damit auf grenzüberschreitende Beteiligungen ausgedehnt. § 9 Nr 7 GewStG ist kein Musterbeispiel für eine gelungene Gesetzesformulierung. Die Vorschrift enthält drei Tatbestände, die es exakt auseinander zu halten und gegebenenfalls nacheinander durchzuprüfen gilt. § 9 Nr 7 Satz 1 HS 1 GewStG gilt unter bestimmten Voraussetzungen[330] allgemein für qualifizierte Beteiligungen, § 9 Nr 7 Satz 1 HS 2 GewStG gilt für Gesellschaften, auf die die Mutter/Tochter-Richtlinie[331] anwendbar ist, und § 9 Nr 7 Satz 2 GewStG gewährt eine Teilvergünstigung für Ausschüttungen ausländischer Enkelgesellschaften.

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Ausweislich des Wortlauts (Beteiligung am Nennkapital) geht das Gesetz bei allen drei Tatbeständen von einer unmittelbaren Beteiligung des inländischen Gewerbebetriebs an der ausländischen Kapitalgesellschaft aus[332]. Die Rechtsprechung hat jedoch auch eine über eine (steuerlich transparente) Personengesellschaft gehaltene und damit mittelbare Beteiligung genügen lassen[333]. Ob aus dieser Rechtsprechung entgegen der ganz hM die Tendenz erkennbar ist, auch bei anderen Schachtelprivilegien (etwa nach DBA) mittelbare Beteiligungen als ausreichend anzuerkennen, kann gegenwärtig jedoch noch nicht abschließend beurteilt werden.

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Für § 9 Nr 7 GewStG verbleibt aufgrund des Teileinkünfteverfahrens bzw der Regelung des § 8b KStG nur noch ein begrenzter Anwendungsbereich. Bei natürlichen Personen als Gewerbetreibenden greift die Vorschrift nur für den nicht dem Teileinkünfteverfahren unterliegenden Anteil der Gewinnanteile[334] (§ 3 Nr 40 Buchstabe d EStG), und bei Gewerbebetrieben kraft Rechtsform nach § 2 Abs. 2 GewStG gilt die Kürzung gleichsam nur inzident im Rahmen des systematisch vorrangig zu prüfenden § 8 Nr 5 GewStG. Soweit ein DBA besteht, wendet die hM zudem die jeweils für den Steuerpflichtigen günstigere Regelung an[335].

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§ 9 Nr 8 GewStG schließlich nimmt Bezug auf das üblicherweise in DBA enthaltene Schachtelprivileg und senkt die für die Inanspruchnahme des Privilegs erforderliche Beteiligungsschwelle ungeachtet im Abkommen genannter höherer Beteiligungsschwellen unilateral zugunsten des Steuerpflichtigen auf 15% herab[336]. Die Vorschrift ist aufgrund des Teileinkünfteverfahrens nahezu bedeutungslos[337]. Eine gewisse Erweiterung erfährt der solchermaßen eingeschränkte Anwendungsbereich der Vorschrift jedoch dadurch, dass § 9 Nr 8 GewStG sich nicht ausschließlich auf Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften bezieht. Erfasst werden vielmehr sämtliche Beteiligungen an einer „ausländischen Gesellschaft“ in einem DBA-Staat, so dass auch andere ausländische Rechtsformen von der Vorschrift erfasst sind, sofern sie nach dem nationalen Steuerrecht des ausländischen Staates nur der Körperschaftsteuer unterliegen[338].

§ 2 Die unbeschränkte Steuerpflicht im Ertragsteuerrecht › B. Sachliche Steuerpflicht › III. Unilaterale Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der unbeschränkten Steuerpflicht

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