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aa) Unbeschränkt Steuerpflichtige und Steuersubjektidentität
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Ausweislich des eindeutigen Wortlauts gilt § 34c Abs. 1 Satz 1 EStG nur für unbeschränkt Steuerpflichtige. Gemeint sind sämtliche Spielarten der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 bis 3 EStG[358].
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Bei in- und ausländischen Personengesellschaften (sofern Letztere aus deutscher Sicht nach dem Rechtstypenvergleich als Personengesellschaften angesehen werden[359]) wird stets auf die dahinter stehenden Gesellschafter abgestellt. Dies gilt unabhängig davon, wie die jeweilige Personengesellschaft im Ausland steuerlich oder gesellschaftsrechtlich behandelt wird. Anrechnungsberechtigt ist bei Personengesellschaften immer nur der inländische Gesellschafter (natürliche Person/Körperschaft), wenn und soweit er unbeschränkt steuerpflichtig ist. Werden einem unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafter einer in- oder ausländischen Mitunternehmerschaft über § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr 2 EStG Gewinnanteile zugewiesen oder erzielt er über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft zB Einkünfte aus § 21 EStG, kann er die auf ihn entfallende ausländische Steuer unter den Voraussetzungen des § 34c Abs. 1 EStG auf die auf ihn entfallende inländische Steuerschuld anrechnen[360].
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Aus dem Zusammenhang des § 34c Abs. 1 Satz 1 EStG wird ferner deutlich, dass der Steuerpflichtige auch der Schuldner der ausländischen Steuer sein muss, auf die sich sein Anrechnungsbegehren stützt. Verlangt wird also in der Regel die Steuersubjektidentität. Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt es nur wenige[361].
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Probleme mit dem Erfordernis der Steuersubjektidentität ergeben sich vor allem, wenn es bei Personengesellschaften zu Qualifikationskonflikten kommt. Wird zB eine ausländische Personengesellschaft nach dem Rechtstypenvergleich als Kapitalgesellschaft qualifiziert, kann der inländische Gesellschafter die von der ausländischen Gesellschaft im Ausland gezahlte Steuer nicht anteilig anrechnen, weil aus deutscher steuerlicher Sicht die ausländische Gesellschaft der Steuerschuldner ist. Die nach ausländischem Steuerrecht aufgrund der Transparenz der Personengesellschaft unterstellte Gewinnzuweisung kann aber aus deutscher Sicht in eine mit ausländischer Quellensteuer belastete Dividendenausschüttung umgedeutet werden, so dass die Quellensteuer im Inland angerechnet werden kann[362].
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Eine Steueranrechnung, die – wie bei § 34c Abs. 1 EStG – demjenigen Steuerpflichtigen zugute kommt, der die Steuer auf eigene Rechnung hat tragen müssen (Steuersubjektidentität), nennt man direkte Steueranrechnung (direct tax credit).
Bei der sog. indirekten Steueranrechnung (indirect tax credit) hingegen können Steuerpflichtige ausländische Steuern anrechnen, die ein anderes Steuersubjekt getragen hat. Gemeint sind also die Fälle der sog. wirtschaftlichen Doppelbesteuerung[363]. Indirekte Steueranrechnungen sind im deutschen Steuerrecht nicht mehr vorgesehen (vgl aber § 26 Abs. 2 und Abs. 2a KStG aF).