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b) Spezialnorm des § 32d Abs. 5 EStG – Grundlegendes

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Zu beachten ist ferner die spezielle Anrechnungsvorschrift des § 32d Abs. 5 Satz 1 EStG nF. Sie ist dem neu eingeführten Regime der Abgeltungsteuer geschuldet. Anders als vor Inkrafttreten des JStG 2009 (sinngemäße Anwendung von § 34c Abs. 1 Satz 1 EStG durch Verweisung) wird der Regelungsgehalt der Norm nunmehr eigenständig formuliert. Dadurch soll nach dem Willen des Gesetzgebers klarer zum Ausdruck kommen, dass die sog. per-country-limitation im Rahmen der Abgeltungsteuer keine Anwendung findet. Nach § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG nF ist nunmehr bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Kapitalerträgen in dem Staat, aus dem die Kapitalerträge stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, die auf ausländische Kapitalerträge festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer, jedoch höchstens 25% betragende ausländische Steuer auf den einzelnen Kapitalertrag, auf die deutsche Steuer anzurechnen.

Durch § 32d Abs. 5 Satz 2 EStG wird ferner klargestellt, dass die Berechnung der anzurechnenden Steuer auch für den Fall der sog. fiktiven Quellensteuer gelten soll. Eine solche Anrechnung ist in manchen deutschen DBA (va mit Entwicklungsländern) bei Zinsen, Dividenden und teilweise auch bei Lizenzgebühren vorgesehen. Satz 3 des § 32d Abs. 5 EStG stellt schließlich ausdrücklich klar, dass durch die Anrechnung ausländischer Steuer die deutsche Steuer bis auf null Euro reduziert werden, es aber nicht zu einer Erstattung kommen kann.

Die ferner durch das JStG 2009 vorgenommenen Neuregelungen in § 34c Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 6 Satz 2 EStG bewirken, dass diese Einkünfte folgerichtig aus dem Anwendungsbereich des Anrechnungs- und Abzugsverfahrens des § 34c EStG ausgenommen werden. Dies führt zu einer konsequenten Trennung der der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitaleinkünfte von den übrigen Einkünften.[353] Vorrangig zu prüfen ist immer, ob ausländische Einkünfte der Abgeltungsteuer nach § 32d EStG unterliegen oder nicht.

Internationales und Europäisches Steuerrecht

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