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bb) Ausländische Einkünfte (§ 34d EStG)
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Die anzurechnende ausländische Steuer muss nach § 34c Abs. 1 Satz 1 EStG auf ausländischen Einkünfte lasten. Damit wird vollumfänglich und zugleich ausschließlich auf § 34d EStG[364] verwiesen, was die eigentliche Bedeutung dieser Vorschrift verdeutlicht: Liegen per definitionem keine ausländischen Einkünfte vor, ist eine Steueranrechnung nicht möglich[365].