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c) Spezialnorm des § 50d Abs. 10 Satz 5 EStG
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Für Sondervergütungen iSd § 50d Abs. 1 EStG gilt für die Steueranrechnung die Sonderregelung des Satz 5 der Norm. Sind danach Einkünfte im Sinne der Sätze 1 bis 4 des § 50d Abs. 10 EStG einer Person zuzurechnen, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als im anderen Staat ansässig gilt, und weist der Steuerpflichtige nach, dass der andere Staat die Einkünfte besteuert, ohne die darauf entfallende deutsche Steuer anzurechnen, ist die in diesem Staat nachweislich auf diese Einkünfte festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte, der deutschen Einkommensteuer entsprechende, anteilige ausländische Steuer bis zur Höhe der anteilig auf diese Einkünfte entfallenden deutschen Einkommensteuer anzurechnen. Nach Satz 6 gilt Satz 5 jedoch nicht, wenn das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine ausdrückliche Regelung für solche Einkünfte enthält.