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a) Vorbemerkungen

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Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird, § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 3 GewStG (Territorialitätsprinzip)[304]. Soweit ein Gewerbetreibender beispielsweise in Hamburg eine Betriebsstätte unterhält, von der aus ausschließlich Handel mit Kunden aus Hamburg und Umgebung betrieben wird, ergeben sich keine Abgrenzungsprobleme gegenüber dem Ausland. Wenn aber über die Betriebsstätte auch im Ausland Einkünfte erzielt werden, gilt das Welteinkommensprinzip des EStG bzw des KStG wegen § 7 Satz 1 GewStG auch für die Gewerbesteuer, denn der Gewerbeertrag bemisst sich zunächst einmal nach den Vorschriften eben dieser Gesetze[305].

Eine Sondervorschrift für die gewerbesteuerliche Behandlung inländischer Betriebsstätten von Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich in einem ausländischen Staat befindet, mit dem kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, ist in § 2 Abs. 6 GewStG enthalten. Danach unterliegen diese inländischen Betriebsstätten ausnahmsweise nicht der Gewerbesteuer, wenn und soweit die Einkünfte aus diesen Betriebsstätten im Rahmen der beschränkten Einkommensteuerpflicht steuerfrei sind und der ausländische Staat Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich im Inland befindet, eine entsprechende Befreiung von den der Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern gewährt, oder in dem ausländischen Staat keine der Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern bestehen.

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Der Hinweis auf § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 3 GewStG allein hilft hier nicht weiter, um im Ausland erzielte Einkünfte aus dem Gewerbeertrag auszuscheiden und damit dem Territorialitätsprinzip zur Geltung zu verhelfen. Es bedarf daher bei grenzüberschreitenden Sachverhalten spezieller Korrekturnormen, die sich in Gestalt von Kürzungsvorschriften hinsichtlich des Gewerbeertrags in § 9 GewStG finden. Umgekehrt dienen bestimmte, in § 8 GewStG benannte Hinzurechnungsvorschriften dem Ziel, solche Gewinnbestandteile in den Gewerbeertrag einzubeziehen, die dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer Rechnung tragen. Diese speziellen Korrekturnormen werden nachstehend kurz erläutert.

Internationales und Europäisches Steuerrecht

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