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ee) Wechsel zur beschränkten Steuerpflicht (et vice versa)
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Fall 18:
Die natürliche Person A (Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt im Inland) hat umfangreichen inländischen Immobilienbesitz. Am 1.4.2014 meldet sich A aus Deutschland ab und zieht in das Königreich Lesotho (kein DBA-Staat). In der Zeit vom 1.1.2014 bis zum 31.3.2014 erzielt A aus seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einen Überschuss von 30 000,– Euro. Nachdem im Mai 2014 ein Sturm über Deutschland gewütet hat, sind jedoch umfangreiche Umbaumaßnahmen fällig geworden, so dass A in der Zeit vom 1.4.2014 bis zum 3.12.2014 einen Verlust von 30 000,– Euro erleidet. Der Veranlagungsbeamte B fragt sich, ob A in 2014 deutsche Einkommensteuer zu zahlen hat. Lösung Rn 272
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Unterschiede zwischen der unbeschränkten (§ 1 Abs. 1–3 EStG) und der beschränkten (§ 1 Abs. 4 EStG) Steuerpflicht bestehen in materiell- und verfahrensrechtlicher Hinsicht[295]. Ein wesentlicher Unterschied besteht in der Art der Steuererhebung. Während unbeschränkt Steuerpflichtige regelmäßig zur Steuer veranlagt werden[296], tritt in vielen Fällen bei der beschränkten Steuerpflicht der abgeltende Steuerabzug (Quellensteuer) als besondere Form des Erhebungsverfahrens hinzu[297].
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§ 2 Abs. 7 Satz 3 EStG bestimmt, dass für den Fall des unterjährigen Wechsels sowohl von der beschränkten zur unbeschränkten Steuerpflicht als auch umgekehrt die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen sind[298]. Die Regelung dient dazu, die Nachteile des progressiven Einkommensteuertarifs auszugleichen. Es gelten infolgedessen die allgemeinen Regeln der unbeschränkten Steuerpflicht, dh insbesondere die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG) tritt hinsichtlich inländischer Einkünfte nicht ein. Ausländische Einkünfte hingegen werden nur über den Progressionsvorbehalt des § 32b Abs. 1 Nr 2 EStG berücksichtigt[299].
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Lösung Fall 18 (Rn 269):
A ist bis zum 31.3.2014 im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, in der Zeit danach lediglich beschränkt einkommensteuerpflichtig, §§ 1 Abs. 4, 49 Abs. 1 Nr 6 EStG. § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG bestimmt, dass bei Bestehen einer unbeschränkten und einer beschränkten Steuerpflicht während eines Jahres die in der Zeit der beschränkten Steuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte den während der unbeschränkten Steuerpflicht erzielten Einkünften hinzuzurechnen sind. Die während der Zeit der beschränkten Steuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte sind daher in eine Veranlagung nach den Vorschriften der unbeschränkten Steuerpflicht einzubeziehen, so dass insbesondere die Abgeltungswirkung des § 50 Abs. 2 Satz 1 EStG[300] nicht eintritt. Ein Verlustausgleich ist daher nach den allgemeinen Regeln vorzunehmen, so dass A insoweit in 2014 keine Einkommensteuer zu zahlen hat.