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cc) Virtuelle Doppelbesteuerung

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Eine sog. effektive Doppelbesteuerung tritt ein, wenn das betroffene Steuersubjekt die ihm auferlegte Steuer in den jeweiligen Staaten tatsächlich entrichten muss. Mit dem Begriff virtuelle Doppelbesteuerung hingegen ist eine Situation gekennzeichnet, in der eine Doppelbesteuerung nur deshalb nicht eintritt, weil einer der beteiligten Staaten den zugrunde liegenden Sachverhalt nach seinem nationalen Steuerrecht nicht besteuert, während der andere beteiligte Staat ungeachtet oder in Unkenntnis dessen eine Maßnahme zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anwendet und daher den Sachverhalt nicht oder nicht vollständig besteuert[68]. Im Extremfall kann dies zu einer doppelten Nichtbesteuerung und damit zu weißen Einkünften führen.

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Beispiel:

Die natürliche Person X mit Wohnsitz im Staat A ist an der Y-Kapitalgesellschaft im Staat B beteiligt. Wir wollen annehmen, dass im Staat A Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften unabhängig von einer Haltedauer besteuert werden, während dies im Staat B nur innerhalb einer Spekulationsfrist von einem Jahr der Fall ist[69]. Veräußert X seine Beteiligung nach Ablauf dieser Spekulationsfrist und darf aufgrund des DBA zwischen Staat A und Staat B der Sachverhalt nur im Staat B besteuert werden, wird aus der Sicht des Staates A eine Doppelbesteuerung vermieden, die tatsächlich nicht existiert. Es handelt sich daher um eine virtuelle Doppelbesteuerung, die ohne die Maßnahme zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu einer effektiven Doppelbesteuerung geworden wäre, wenn X innerhalb der Spekulationsfrist veräußert hätte.

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Insbesondere manche in den DBA vereinbarten Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung knüpfen bereits an eine virtuelle Doppelbesteuerung an. Um nicht weiße Einkünfte entstehen zu lassen, sind daher in den jüngeren DBA oder in unilateralen Normen häufig besondere Klauseln vorgesehen, die eine Nichtbesteuerung vermeiden helfen[70].

Internationales und Europäisches Steuerrecht

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