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V. Exkurs: Entstrickung bei Umwandlungsvorgängen

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Eine besondere Entstrickungsregelung enthält § 21 Abs. 2 Satz 2 UmwStG für den sog. qualifizierten Anteilstausch, mithin die Einbringung[161] mehrheitsvermittelnder Anteile[162] an Kapitalgesellschaften in eine Kapitalgesellschaft (oder Genossenschaft). Ein solcher Anteilstausch kann erstens auch grenzüberschreitend und zweitens unter bestimmten Voraussetzungen steuerneutral vorgenommen werden[163]. Die Steuerneutralität ist dabei immer dann gewährleistet, wenn die sog. übernehmende Gesellschaft die eingebrachten Anteile mit dem Buchwert ansetzen kann, weil dann für den Einbringenden kein Veräußerungsgewinn entsteht (§ 21 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 UmwStG). Nach § 21 Abs. 2 Satz 2 UmwStG gilt für den Einbringenden jedoch der gemeine Wert der eingebrachten Anteile als Veräußerungspreis und als Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile, wenn für die eingebrachten oder die erhaltenen Anteile nach der Einbringung das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung dieser Anteile ausgeschlossen oder beschränkt ist[164]. Für andere Umwandlungsvorgänge (Verschmelzungen, Spaltungen, Einbringungen, etc)[165] enthält das UmwStG ebenfalls besondere Regelungen für den Fall, dass das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland im Zuge der jeweiligen Umwandlung ausgeschlossen oder beschränkt wird[166].

▸ Siehe hierzu vertiefend den Grundlagenfall „Janusköpfigkeit“ in Haase/Hofacker, Klausurenkurs im Internationalen und Europäischen Steuerrecht.

§ 1 Die internationale Dimension des Steuerrechts › D. Prüfungsreihenfolge bei internationalen Sachverhalten

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