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1. Tatbestand

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§ 6 Abs. 1 Satz 1 AStG hat drei Voraussetzungen: Erstens muss eine natürliche Person[136] Anteile im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG halten. Es wird ausweislich des Wortlauts des § 6 AStG vollumfänglich auf § 17 EStG Bezug genommen, so dass die dort geltenden Voraussetzungen bzw Einschränkungen

Beteiligung von mindestens 1% irgendwann innerhalb der letzten fünf Jahre (vor der nach § 38 AO eintretenden Tatbestandserfüllung des § 6 AStG);
Beteiligung im Privatvermögen
Anteile an inländischen und ausländischen Kapitalgesellschaften

auch im Rahmen des § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG greifen. Zweitens muss die natürliche Person innerhalb der letzten zehn Jahre vor der nach § 38 AO eintretenden Tatbestandserfüllung des § 6 AStG unbeschränkt steuerpflichtig im Sinne des § 1 Abs. 1 EStG[137] gewesen sein. Eine unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 oder 3 EStG ist nicht ausreichend. Drittens muss die unbeschränkte Steuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts enden.

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Aufgrund der alternativen Anknüpfung in § 1 Abs. 1 EStG an den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt[138] kann die unbeschränkte Steuerpflicht nur enden, wenn der Steuerpflichtige nur einen Wohnsitz oder nur einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und diesen aufgibt. Der praktisch wichtige Fall, dass ein Steuerpflichtiger im Inland seinen Wohnsitz beibehält, im Ausland aber einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet und dadurch aufgrund des Art. 4 Abs. 2 OECD-MA in dem anderen Staat als ansässig gilt mit der Folge, dass Deutschland das Besteuerungsrecht verliert, ist hingegen vom Ersatztatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr 2 AStG erfasst.

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Der Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht werden durch § 6 Abs. 1 Satz 2 AStG ferner gleichgestellt die Übertragung von Anteilen im Wege der Schenkung oder Erwerb von Todes wegen[139] (Nr 1) sowie die Einlage von Anteilen in einen Betrieb oder eine Betriebsstätte des Steuerpflichtigen in einem ausländischen Staat (Nr 3). Als Generalklausel bzw Auffangtatbestand fungiert § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr 4 AStG, der zur Besteuerung einer fiktiven Veräußerung in allen Fällen führt, in denen das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile aufgrund anderer als den vorgenannten Gründen beschränkt oder ausgeschlossen wird.

Internationales und Europäisches Steuerrecht

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