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II. Wegzugsbesteuerung bei natürlichen Personen (§ 6 AStG)

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Fall 3:

Die natürliche Person A hat die österreichische Staatsangehörigkeit und seit 1990 ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Hamburg. A besitzt zudem seit 2001 im Privatvermögen eine 10%ige Beteiligung an der deutschen Y-GmbH (Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland). Im Januar 2019 zieht A mit seiner Familie nach Österreich, den Wohnsitz in Deutschland behält er jedoch bei. Der Veranlagungsbeamte B fragt einen Kollegen nach den steuerlichen Konsequenzen, kann aber nicht ermitteln, ob A seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich oder Deutschland hat. Insofern veranlasst er zunächst nichts. Im März 2020 gibt A den österreichischen Wohnsitz wieder auf und zieht mit seiner Familie nach Deutschland zurück. B wird eifrig und möchte Steuern festsetzen und eintreiben. Zu Recht? Lösung Rn 81

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In § 6 AStG ist die sog. Wegzugsbesteuerung bei natürlichen Personen geregelt[132]. Es handelt sich um eine lex specialis zu § 17 EStG[133]. Die Vorschrift ordnet die Besteuerung einer fiktiven Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 17 EStG an,[134] wenn die unbeschränkte Steuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts oder ähnlich wirkende Ereignisse endet und zu diesem Zeitpunkt im Übrigen die Voraussetzungen des § 17 EStG erfüllt sind[135].

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