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I. Allgemeiner Verstrickungs- und Entstrickungstatbestand

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Fall 1:

Der im Inland ansässige Steuerpflichtige X betreibt ein gewerbliches Einzelunternehmen, das sich auf die Produktion von Gartengeräten spezialisiert hat. Das Einzelunternehmen unterhält in der Republik Angola (kein DBA-Staat) eine Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO, in der einzelne Fertigungsprozesse durchgeführt werden. Zusätzlich werden in der Betriebsstätte separate Einzelteile gefertigt, die im Anschluss in das inländische Stammhaus überführt und dort endverarbeitet werden. Betriebsprüfer P möchte zur Erzielung eines schönen Mehrergebnisses die in Angola gefertigten Einzelteile im Überführungszeitpunkt mit dem Teilwert ansetzen. Was ist von diesem Ansinnen zu halten? Lösung Rn 57

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Fall 2:

Die im Inland ansässigen natürlichen Personen X und Y sind zu jeweils 50% an der Z-OHG beteiligt. Geschäftsgegenstand der Z-OHG ist die Produktion und der Handel mit Halbleitern. Die Z-OHG unterhält in der Umgebung von Wien eine Betriebsstätte, in der ebenfalls Halbleiter produziert und an Endkunden veräußert werden. Im März 2020 versagt eine für die Halbleiterproduktion wichtige Maschine in der österreichischen Betriebsstätte ihren Dienst. X und Y beschließen, eine bisher im deutschen Stammhaus verwendet Maschine nach Österreich zu überführen und diese dort dauerhaft zu belassen. Der Buchwert der Maschine beläuft sich im Zeitpunkt der Überführung auf 20, der gemeine Wert soll 100 betragen. Ein Jahr nach der Überführung veräußert die Z-OHG die Maschine für 130 an einen fremden Dritten. Betriebsprüfer P denkt über die steuerlichen Konsequenzen nach. Lösung Rn 69

Internationales und Europäisches Steuerrecht

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