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3. Künftige Neuregelung

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Unter dem Datum vom 24. März 2020 datiert nach dem „inoffiziellen“ Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz – ATADUmsG) aus Dezember 2018 und dem „offiziellen“ Entwurf aus Dezember 2019 bei Drucklegung dieser Neuauflage bereits der dritte – lediglich angepasste – Entwurf zur Umsetzung der ATAD. Die Eckpunkte aus dem Dezember-Entwurf lauteten im Wesentlichen:

Die Wegzugsbesteuerung für Gesellschafter nach § 6 AStG wird vollständig neu formuliert. Hierdurch ergeben sich massive negative Auswirkungen auf die Mobilität und Internationalisierung von vermögenden Privatpersonen. Die Neuregelung ist bereits anwendbar, wenn der wegziehende unbeschränkt Steuerpflichtige sieben und nicht wie bisher zehn Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war. Der Beobachtungszeitraum wird hier aber nun auf zwölf Jahre eingeschränkt. Im Vergleich grob nachteilig und liquiditätsbelastend ist: Die Stundungsregelungen werden vereinheitlicht. Die Unterscheidung zwischen Wegzug in ein EU/EWR-Land einerseits und in ein Drittland andererseits entfällt. Für alle Fälle gibt es nur noch die Möglichkeit einer siebenjährigen (Erweiterung um zwei Jahre) ratierlichen Stundung, die nunmehr zinslos sein soll. Allerdings ist hierfür im Grundsatz eine Sicherheitsleistung zu zahlen. Es entfällt die bisher unbefristete Stundung im Falle des Wegzugs in ein EU/EWR-Land. Immerhin wird die Rückkehrmöglichkeit im Rahmen der Wegzugsbesteuerung um zwei Jahre auf zwölf Jahre verlängert.

Neu im Vergleich zum Entwurf aus Dezember 2019 ist im aktuellen Entwurf lediglich § 6 Abs. 2 Satz 4 AStG. Danach gelten, wenn der Steueranspruch nach § 6 Abs. 3 AStG-E (vorübergehende Abwesenheit) entfällt, der Steuerpflichtige sowie dessen unmittelbarer oder mittelbarer Rechtsnachfolger abweichend von § 6 Abs. 2 Satz 1 bis 3 AStG-E als unbeschränkt Steuerpflichtige iSd § 6 Abs. 1 AStG-E für die Ermittlung der Zwölfjahresfrist. Der Grund hierfür ist, dass auf Grund der Rückkehrerregelung und zur Sicherstellung des Steueranspruchs durch die Ergänzung die unbeschränkte Steuerpflicht für Zwecke des § 6 AStG-E bei Inanspruchnahme der Rückkehrerregelung für den Steuerpflichtigen sowie dessen unmittelbarer oder mittelbarer Rechtsnachfolger fingiert werden muss. Dies erscheint zur Verhinderung von in praxi vorkommenden Steuergestaltungen geboten und ist insoweit nicht zu kritisieren. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. Wichtig ist auch für die Wegzugsbesteuerung, dass die erstmalige Anwendung der Änderungen um ein Jahr verschoben werden soll. Damit ist auch diese (ebenso wie die Neuregelung der Hinzurechnungsbesteuerung) erst ab 2021 anzuwenden.

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Lösung Fall 3 (Rn 70):

Vorliegend ist A im Sinne des § 17 EStG an der Y-GmbH beteiligt. A war im Zeitpunkt seiner Wohnsitznahme in Österreich auch insgesamt 10 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig im Sinne des § 1 Abs. 1 EStG. Zwar endete durch die Wohnsitznahme in Österreich nicht die unbeschränkte Steuerpflicht des A, weil er in Deutschland einen Wohnsitz zurückbehielt. § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG ist daher nicht einschlägig. Einschlägig ist aber § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr 2 AStG, denn A hat zusätzlich einen österreichischen Wohnsitz genommen und gilt daher nach der Zweifelsregelung des Art. 4 Abs. 2 Buchstabe c DBA Österreich als in Österreich ansässig (sog. tie-breaker-rule). Dieser Tatbestand steht nach § 6 Abs. 1 Satz 2 HS 1 AStG der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht gleich, so dass im Zeitpunkt der Wohnsitznahme in Österreich an sich eine Besteuerung nach § 17 EStG durchzuführen wäre. Jedoch entfällt der Steueranspruch vorliegend nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AStG, weil A innerhalb von fünf Jahren wieder in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig wird. Die Norm ist ihrem Wortlaut nach zwar nur anzuwenden, wenn zuvor eine Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht vorlag. Damit wird auf § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG verwiesen. Nichts anderes kann indes bei den Tatbeständen gelten, die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AStG der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht gleichgestellt sind.

§ 1 Die internationale Dimension des Steuerrechts › C. Begründung, Ausschluss und Beschränkung des Besteuerungsrechts › III. Entstrickung und Schlussbesteuerung bei Körperschaften (§ 12 KStG)

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