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Psychiatrischer Notfall

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Bei psychisch gesunden wie bei kranken Personen kann ihre Krise in einen psychiatrischen

Abb. 2.4: Übergreifende und störungsspezifische Ansätze (nach Simmich & Reimer, 1998)

Notfall umschlagen. Am Ausmaß und der Dynamik der Suizidalität und der Fremdgefährdung, die sich innerhalb kurzer Zeiträume zuspitzen oder entschärfen können, wird deutlich, wie fließend die Übergänge sein können (Dorrmann, 2012). Ein psychiatrischer Notfall ist somit davon gekennzeichnet, dass ein unmittelbarer Handlungsdruck besteht, weil die verbale Verständigung zwischen der psychisch dekompensierten und der helfenden Person und eine kooperative Beziehungsaufnahme eingeschränkt sind. Häufig finden sich Bewusstseinsstörungen und Verwirrtheit, gleichermaßen auch Wahn- und Erregungszustände. Wenn der betroffene Mensch keine Verantwortung für sein Wohlergehen mehr übernehmen kann, ist diese von den Helfer*innen zu übernehmen. Insbesondere, wenn Aggressionen und Gewaltbereitschaft ein Ausmaß annehmen, dass von akuter Selbst- oder Fremdgefährdung zu sprechen ist, greifen die gesetzlichen Regelungen für Zwangsmaßnahmen und Klinikunterbringungen auch gegen den Willen der Betroffenen. Diese sind in jedem Bundesland in den Gesetzen »über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten«, den sogenannten PsychKGs, verankert. In diesen Fällen ist die Kooperation mit der Polizei und Rettungskräften unumgänglich. Wo immer möglich, ist eine zeitnahe medizinisch-psychiatrische Abklärung angezeigt. Zimmermann (2001) betont, dass im ambulanten Bereich jedoch nicht nur die Psychiater*innen sondern auch andere Berufsgruppen der psychosozialen Versorgung damit konfrontiert sind ( Kap. 4, Rupp; Kap. 6 Eichenbrenner/Gagel).

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