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II. Die große bzw. intrinsische Würde: Selbstbestimmung über die eigenen Belange
ОглавлениеAusgangspunkt der stärksten Interpretation ist der große Begriff der Menschenwürde, wie er seit zweitausend Jahren vor allem von Cicero, den christlichen Denkern und Kant entwickelt und durch die Charta und Allgemeine Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen sowie Art. 1 des deutschen Grundgesetzes und die EU-Charta statuiert wurde, also der Begriff einer inneren, im Kern unveränderlichen, notwendigen und allgemeinen Eigenschaft des Menschen. Diese Eigenschaft wurde vor allem durch Kant von metaphysischen und religiösen Fundamenten gelöst und als Selbstbestimmung bzw. Autonomie des Menschen konkretisiert. Nur die auch nichtchristlich interpretierbaren Elemente der Vernunft und der Freiheit bleiben also bei Kant erhalten. Wesentlich für den Begriff der Menschenwürde wird bei ihm zunächst 1785 in der „Grundlegung zur Metaphysik der Sitten“ die Idee der Selbstgesetzgebung des Menschen in einem gemeinsamen Reich der Zwecke.8 1798 treten dann die Selbstzweckhaftigkeit und das Verbot, zum bloßen Mittel gemacht zu werden, hinzu9 – allerdings nur für die „Tugendlehre“, während Kant in der „Rechtslehre“ und damit in der politischen Philosophie die Menschenwürde nicht erwähnt.
Die weiterführende Frage lautet: Wie ist die große bzw. intrinsische Menschenwürde als eine Form der Selbstbestimmung des Menschen genauer zu verstehen?
Einige neuere Autoren haben versucht, die innere Eigenschaft der großen Menschenwürde mit Hilfe des Begriffs der Freiheit zu konkretisieren, etwa als Willensfreiheit10 oder als innere Freiheit.11 Die Interpretation als Freiheit ist sicherlich so weit zutreffend, als sich die Begriffe der Selbstbestimmung und der Freiheit in ihrer Bedeutung überlappen. Aber worin liegt die Differenz? Der Begriff der Selbstbestimmung kann sich erstens auf die Entscheidungsfreiheit beschränken und hat zweitens auch eine praktisch-normative Bedeutung. Selbstbestimmung ist immer gegen Fremdbestimmung gerichtet, geschehe diese Fremdbestimmung durch andere, einen selbst oder einen Teil von einem selbst, etwa den eigenen Körper, z.B. im Fall der Folter. Der Begriff der Freiheit kann diese praktisch-normative Bedeutung des Begriffs der Selbstbestimmung annehmen und wird dann synonym mit dem Begriff der Selbstbestimmung. Der Begriff der Freiheit kann aber auch rein deskriptiv-theoretisch verstanden werden. Die normative Dimension ist also für ihn nicht notwendig. Was ist der Grund für diese Bedeutungsdifferenz zwischen den Begriffen der Freiheit und der Selbstbestimmung?
Der Begriff der Freiheit verweist – wie bereits Kant festgestellt hat – auf ein sehr grundlegendes Phänomen bzw. Faktum. Dieses Phänomen ist ohne Zweifel die metaphysisch-ontologische Grundlage der Selbstbestimmung des Menschen und damit der großen Menschenwürde. Aber als metaphysisch-ontologische Grundlage umfasst das Faktum der Freiheit nicht die praktisch-normative Dimension der Selbstbestimmung. Das bedeutet: Der Begriff der Selbstbestimmung und damit der großen Menschenwürde setzt zwar die Freiheit als Faktum zumindest in der minimalen Form der Entscheidungsfreiheit voraus. Er verknüpft dieses Faktum aber bereits mit einer Bewertung bzw. Verpflichtung. Diese normative Dimension wird ausgeblendet, wenn man die Menschenwürde als Willensfreiheit oder innere Freiheit charakterisiert. Der Versuch, den Begriff der Menschenwürde durch den Begriff der Freiheit zu explizieren, geht also vom Begriff der Selbstbestimmung quasi einen Begründungsschritt zurück, statt einen Schritt vorwärts zu tun. Er formuliert die faktische Grundlage der Selbstbestimmung, konkretisiert die Selbstbestimmung aber nicht. Im Übrigen kann der Versuch, die Menschenwürde als Freiheit zu verstehen, auch nicht erklären, warum man den Menschenwürdebegriff noch benötigt, sofern man bereits den Freiheitsbegriff hat. Es ist also methodisch sinnlos, den Begriff der Selbstbestimmung durch den metaphysisch-ontologisch grundlegenderen, gerade deshalb aber auch problematischeren und anspruchsvolleren Begriff der Freiheit zu definieren. Man wird vielmehr menschliche Eigenschaften aufsuchen müssen, welche auch normativ bedeutsam sind. Welche Eigenschaften des Menschen sind zugleich tatsächlich bestehend und normativ signifikant?
Mit dieser Formulierung der Frage gewinnt man Anschluss an eine ethische Diskussion, die seit mehreren Jahrhunderten geführt wird; genauer, seitdem sich in der Neuzeit der normative Individualismus als Grundlage der Ethik durchzusetzen begonnen hat, also die Auffassung, dass letztlich nur Individuen (Menschen, Tiere etc.) ethisch bedeutsame Wesen sind, nicht aber Kollektive wie die Sippe, die Rasse, die Nation, der Staat oder die Gesellschaft, was ein normativer Kollektivismus annimmt.12
Sind letztlich nur Individuen ethisch bedeutsam, dann stellt sich die Frage, welche Eigenschaft dieser Individuen normativ-ethisch relevant ist. Dazu gibt es eine unübersehbare Vielzahl von Vorschlägen: Streben nach Selbsterhaltung (Hobbes), faktische Einwilligung (Locke), Wille, Willkür (Rousseau, Kant), Lust und Leid bzw. Nutzenbefriedigung (Bentham, Mill, Utilitarismus), Rechte (Nozick, Dworkin), Bedürfnisse (Marx, Apel), Freiheiten (v. Hayek), Interessen (Patzig, Hoerster, Höffe), Präferenzen (Arrow, Gauthier), Wohlergehen (Griffin, Raz), Fähigkeiten (Sen, Nussbaum), fiktive Zustimmung bzw. Rechtfertigung (Rawls, Scanlon, Habermas, Koller).
Zur Lösung sollte man sich Folgendes vor Augen halten: Will man die Individuen wirklich als solche ernst nehmen, so darf man ihnen keine bestimmte Eigenschaft von außen zuschreiben, sondern muss sie grundsätzlich selbst entscheiden lassen, welcher Aspekt ihrer Individualität im Rahmen ethischer Konflikte ausschlaggebend sein soll. Eine solche Selbstentscheidung ist aber natürlich im Rahmen einer abstrakten ethischen Theorie nicht für konkrete Konflikte und konkrete Individuen möglich. Dann muss man zumindest Eigenschaften suchen, durch welche die Selbstentscheidung der Individuen möglichst ernst genommen wird.
An dieser Stelle können nicht alle erwähnten Vorschläge diskutiert werden. Nur die wesentlichen inneren Eigenschaften, welche sowohl tatsächlich bestehen als auch verpflichtend sind, sollen genannt werden: Strebungen, Bedürfnisse, Wünsche und Ziele des Menschen.13 Diese vier Eigenschaften stehen in einem Kontinuum bzw. einer Reihe von Abstufungen zwischen körperlicher und mentaler Bestimmtheit: Strebungen sind rein vegetativ-körperlich fundierte und orientierte Eigenschaften, die der Aufrechterhaltung der körperlichen Einheit jenseits der bloßen Wirkung der physikalischen Grundkräfte dienen. Eine Strebung des Menschen ist z.B. die nach Erhaltung der Körpertemperatur. Bedürfnisse haben häufig eine körperliche Basis, sind aber geistig beeinflussbar, etwa im Hinblick auf den Zeitpunkt und den Umfang der Befriedigung. Sie finden sich nur bei Tieren und Menschen, etwa das Bedürfnis nach Nahrung, nach Flüssigkeit etc. Wünsche haben gelegentlich auch eine körperliche, primär aber eine geistige Komponente. Die geistige Komponente kann sich anders als bei Bedürfnissen vollständig durchsetzen, also die Befriedigung des Wunsches inhaltlich modifizieren oder sogar ganz unterdrücken. Wünsche finden sich hauptsächlich bei Menschen, möglicherweise auch bei höheren Tieren, etwa der Wunsch nach Geselligkeit, Schutz, Abenteuer, Unterhaltung, neuen Erlebnissen, Vergnügen. Ziele (Absichten) sind schließlich rein mentale Eigenschaften, etwa das Verfassen eines Buches. Die vier normativ-ethisch relevanten Begriffe der Strebungen, Bedürfnisse, Wünsche und Ziele lassen sich mit den abstrakteren Begriffen der Belange bzw. Interessen zusammenfassen.
Diese Belange und Interessen werden von den Menschenrechten geschützt, wie sie seit dem 18. Jahrhundert in den klassischen Menschenrechtserklärungen und dann in vielen Verfassungen und internationalen Verträgen statuiert wurden: das Recht auf Leben, auf körperliche und psychische Unversehrtheit, auf Freiheit der Handlung, der Bewegung, der Religion, der Meinung, der Kunst, des Eigentums usw. Sind aber diese Belange schon durch die klassischen Menschenrechte gesichert, dann stellt sich die zentrale Frage: Worin kann dann noch die Menschenwürde bestehen? An dieser entscheidenden Stelle muss man sich des späten Bewusstwerdens und der spät erreichten Spitzenstellung der Menschenwürde in der Normenhierarchie erinnern. Die Menschenwürde ist spät zum Bewusstsein gelangt und spät statuiert worden, weil sie keine einfachen, primären Belangen des Menschen, wie Leben, Leib, Psyche, Freiheit von Handlung, Bewegung, Religion, Meinung, Eigentum etc., darstellt. Worin liegt dann aber die normative Eigenschaft der Menschenwürde, wenn sie einerseits ein wesentlicher Belang des Menschen ist, andererseits aber kein derart inhaltlich primärer Belang?
Zur Beantwortung dieser Frage ist es notwendig, sich vor Augen zu führen, dass wir sekundäre Wünsche und Ziele mit Bezug auf primäre Belange haben. Wir können also etwa den sekundären Wunsch fassen, das primäre Bedürfnis nach Sport oder den primären Wunsch nach schöner Musik zu entfalten. Und wir können das sekundäre Ziel ausprägen, unseren primären Wunsch nach Süßigkeiten einzuschränken und uns ehrgeizigere ökologische oder soziale Ziele zu setzen. Wünsche und Ziele sind also im Gegensatz zu Bedürfnissen und Strebungen aufeinander beziehbar bzw. aufstufbar, das heißt mögliche Eigenschaften zweiter und höherer Ordnung gegenüber primären Strebungen, Bedürfnissen, Wünschen und Zielen, also anderen normativ relevanten Eigenschaften primärer bzw. niederer Ordnung. Der Grund liegt darin, dass Wünsche und Ziele notwendig willentlich (intentional) sind. Nur weil Wünsche und Ziele willentlich sind, können sie sich auf andere moralisch relevante Eigenschaften beziehen. Die Intentionalität ist dabei nicht nur eine repräsentierende, sondern auch eine bewertende. Wir haben also mit unseren Wünschen und Zielen die Fähigkeit, uns nicht nur repräsentierend auf die anderen moralisch relevanten Eigenschaften zu beziehen, sondern auch bewertend. Wir können auf diese Weise zwischen unseren moralisch relevanten Eigenschaften eine eigene, subjektive Rangordnung aufbauen. Wir können etwa das Ziel, einen Brief zu beenden, dem Bedürfnis, etwas zu essen, überordnen. Ein wesentlicher Aspekt menschlicher Personalität und Individualität besteht gerade darin, im Laufe des Lebens eine solche, vernunft- und gefühlsmäßig gut begründete Rangordnung der eigenen Belange zu entwickeln und in einzelnen Entscheidungssituationen anzuwenden.
Damit ist die gesuchte weitere Konkretisierung der großen Menschenwürde als Selbstbestimmung erreicht: Die innere, unveränderliche Eigenschaft der großen Menschenwürde ist die Eigenschaft der tatsächlichen oder wenigstens potentiellen Selbstbestimmung über die eigenen Belange, das heißt die Bestimmung der eigenen Belange primärer bzw. niederer Stufe durch die Wünsche und Ziele zweiter bzw. höherer Stufe. Ein wesentlicher Teil unseres Selbstverständnisses beruht auf dieser Selbstbestimmung über unsere eigenen Belange.
Die Auffassung der Menschenwürde als Selbstbestimmung über die eigenen Belange erster bzw. niederer Stufe passt gut zur häufigen – wenn auch, wie sich oben ergab, textinterpretatorisch zum Zeitpunkt der Grundlegung zur Metaphysik der Sitten nicht gerechtfertigten – Identifikation des Menschenwürdebegriffs mit dem Verbot der vollständigen Instrumentalisierung des Menschen in Kants zweiter Formel des Kategorischen Imperativs. Fragt man sich, was es überhaupt bedeuten kann, den anderen nicht nur als Mittel zu gebrauchen, so genügt es nicht, einzelne Belange erster Stufe nicht zu missachten. Werden hingegen die Wünsche und Ziele hinsichtlich eigener Belange, also die normativen Eigenschaften zweiter bzw. höherer Stufe, negiert, dann impliziert das auch eine Verneinung aller Belange erster bzw. niederer Stufe. Darf jemand nicht einmal mehr über seine Wünsche und Ziele bezüglich seiner eigenen Belange entscheiden, dann sind auch alle Belange erster Stufe als eigenständige Interessen entwertet. Auf diese Weise wird verständlich, wie ein anderer vollständig instrumentalisiert werden kann, ohne dass darin nur ein Verstoß gegen die allgemeine ethische Anforderung liegt, andere überhaupt als ethisch relevante Wesen mit eigenen Belangen zu respektieren.
Das Verständnis der Menschenwürde als Selbstbestimmung über die eigenen Belange kann erklären, warum man sich der Menschenwürde sehr viel später als der anderen Menschenrechte bewusst wurde und warum die Menschenwürde sehr spät die Spitzenstellung in der Normhierarchie erreicht hat. Der Schutz der primären Belange war zunächst dringlicher. Erst als man diese bedacht und geregelt hatte, konnte die Reflexion und Normierung zu den Belangen zweiter und höherer Ordnung übergehen. Wie bei allen Metaphänomenen ist auch beim Phänomen der Selbstbestimmung über die eigenen Belange eine abstraktere und damit weitergehende Reflexion erforderlich, die vorab die Erkenntnis der konkreteren Belange der ersten Stufe wie Leben, Leib, Freiheit und Eigentum voraussetzt.
Die Konkretisierung der Menschenwürde als innere Eigenschaft der Selbstbestimmung über die eigenen Belange bezieht sich auf eine allgemeine, in äußeren Anzeichen und verbalen Selbstbeschreibungen empirisch feststellbare Eigenschaft des Menschen. Es wird soweit ersichtlich von niemandem bestritten, dass der Mensch derartige Belange zweiter und höherer Stufe hat. Diese Konkretisierung der Menschenwürde als Selbstbestimmung über die eigenen Belange bedarf also keiner starken metaphysischen, ontologischen oder religiösen Annahmen. Sie kann somit auch von metaphysischen Skeptikern und Agnostikern akzeptiert werden. Gläubige Menschen haben jedoch die Möglichkeit, diese spezifisch menschliche Eigenschaft der Selbstbestimmung über die eigenen Belange religiös zu verstehen, etwa als Freiheit, Vernünftigkeit oder Gottesebenbildlichkeit.
Fasst man die innere, notwendige Würde des Menschen derart als seine Fähigkeit zur Selbstbestimmung gegenüber den eigenen Belangen auf, so lassen sich unumstrittene Verletzungen der Menschenwürde wie Folter, Sklaverei und Zwangsarbeit erklären:
Bei der Folter widersprechen sowohl die Zufügung von großem Leid ohne die Zustimmung des Betroffenen als auch der Zweck der Willensbrechung wichtigen Bedürfnissen des Gefolterten und sind schon deshalb negativ zu bewerten. Es kann aber bestimmte Situationen geben, in denen eine dieser Formen der negativen Einwirkung auf den Einzelnen als gerechtfertigt angesehen werden muss, etwa die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer Straftat (Zufügung von großem Leid) oder der unmittelbare Zwang der Polizei zur Gefahrenabwehr (Brechung des Willens). Das Besondere der Folter liegt in der zweckgerichteten Verbindung beider negativer Einwirkungen, also der instrumentellen Verbindung des physischen oder psychischen Leids mit der Willensbrechung: Das physische oder psychische Leid wird zugefügt, um den Willen zu brechen. Durch das große Leid und den großen Schmerz bringt der eigene Körper oder die eigene Psyche den Gefolterten dazu, dem fremden Willen des Folterers zu folgen. Der Wille des Gefolterten, nichts preiszugeben, und sein eigener Körper oder seine eigene Psyche, welche das große Leid und den großen Schmerz für den Betroffenen unerträglich machen und so die Preisgabe erzwingen, werden auf diese Weise zueinander in einen für den Betroffenen zerstörerischen Widerspruch gezwungen. Die natürliche Einheit des Menschen von Wille und Empfindung wird „auseinandergerissen“. Der Gefolterte erlebt sich durch die Folter in seiner Integrität als freies, willensbestimmtes Geistwesen und als leid- und schmerzempfindliches Körper- und Seelenwesen negiert. Die natürliche Fähigkeit, durch Wünsche und Ziele zweiter Stufe über die eigenen primären körperlichen Strebungen und körperlichen und seelischen Bedürfnisse und Wünsche zu entscheiden, wird stark reduziert. Die Folter verletzt so die Selbstbestimmung über die eigenen Belange.
Bei der Sklaverei wird der Versklavte vollständig vom Sklavenhalter fremdbestimmt. Diese Fremdbestimmung beherrscht nicht nur zentrale Belange erster Stufe, wie den Körper des Sklaven, seinen Wohnort, seine Tätigkeit usw., sondern auch wesentliche Belange zweiter und höherer Stufe, etwa seinen Willen, einen Wunsch nach Freiheit und selbstbestimmter Arbeit zu bilden. Die Ausprägung eigenständiger Belange zweiter Stufe ist für den Sklaven sinnlos, wenn seine Belange erster Stufe praktisch vollständig vom Sklavenhalter bestimmt werden. Der Sklaverei als Menschenwürdeverletzung vergleichbar ist der Verkauf von Menschen, etwa zum Kriegsdienst oder zur Prostitution.
Bei der Zwangsarbeit handelt es sich schließlich um eine Art beschränkter Sklaverei, die mit der Arbeit einen wesentlichen Lebensbereich des Menschen umfasst. Der Zwangsarbeiter kann nicht mehr selbstbestimmt entscheiden, welche Bedürfnisse, Wünsche und Ziele er mit seiner Arbeit befriedigen bzw. verfolgen will. Zugleich verletzen Folter, Sklaverei und Zwangsarbeit natürlich als massive, ungleiche und ungerechtfertigte Abwertung der wesentlichen sozialen Stellung des Menschen auch die kleine und mittlere Menschenwürde.
Erkennt man die große Menschenwürde als Selbstbestimmung über die eigenen Belange an, so stellt sich die Frage, ob davon auch das bloße Leben des Menschen im natürlichen Sinne umfasst ist. Oder anders formuliert: Verletzt die bloße Tötung eines Menschen bereits die große Menschenwürde im Sinne der Selbstbestimmung über die eigenen Belange? Die Frage wurde in zwei Sachverhalten wesentlich, die das deutsche Bundesverfassungsgericht zu entscheiden hatte: dem Schwangerschaftsabbruch, also der Tötung des Embryos im Mutterleib,14 und der Legalisierung des Abschusses eines von Terroristen gekaperten Flugzeugs, also der Tötung der Insassen durch Staatsorgane, um das Leben einer größeren Zahl von Opfern auf dem Boden zu retten.15 In beiden Fällen hat das Bundesverfassungsgericht eine Verletzung der Menschenwürde durch die Tötung angenommen und deshalb die Legalisierung des Schwangerschaftsabbruchs (der aber u.U. straffrei bleibt) sowie des Abschusses verworfen. Und die EU-Grundrechtecharta hat das Recht auf Leben im Artikel 2 in das erste Kapitel, welches mit „Würde des Menschen“ überschrieben ist, eingeordnet.
Das Leben des Menschen hat den Bestand seines Körpers zur Bedingung. Die Selbstbestimmung des Menschen über seine eigenen Belange ist dagegen eine geistige Fähigkeit. Diese geistige Fähigkeit lässt sich klar vom körperlichen Leben des Menschen unterscheiden. Insofern sind körperliches Leben und Menschenwürde begrifflich trennbar. Allerdings sind sie faktisch notwendig verbunden.16 Das körperliche Leben des Menschen ist die notwendige Bedingung der geistigen Fähigkeit der Selbstbestimmung über die eigenen Belange. Mit dem körperlichen Leben erlöschen die geistigen Fähigkeiten. Das bedeutet: Jede Tötung eines Menschen beendet dessen tatsächliche Selbstbestimmung über die eigenen Belange und damit dessen Ausübung der großen Menschenwürde. Darüber hinaus ist menschliches Denken immer auch ein natürlicher Vorgang in unserem Gehirn. Die Trennung zwischen Körper und Geist kann also auch zu Lebzeiten des Menschen keine absolute sein. Was folgt daraus normativ?
Eine Antwort ergibt sich mit Bezug auf die Doppelnatur der Menschenwürde als einerseits tatsächliche menschliche Eigenschaft und andererseits ethischer Wert: Soweit es um die Menschenwürde als tatsächliche menschliche Eigenschaft geht, ist eine begriffliche Trennung möglich. Wir können das körperliche Leben von der Selbstbestimmung über die eigenen Belange unterscheiden. Soweit dagegen die Menschenwürde als ethischer Wert und deren Achtung als ethische, moralische und rechtliche Pflicht in Rede stehen, können beide Phänomene nicht vollkommen separat bewertet bzw. einer Verpflichtung unterworfen werden. Dies verbietet der faktische Bedingungscharakter des körperlichen Lebens für die Menschenwürde. Das hat zur Folge, dass die Tötung eines Menschen immer auch dessen Menschenwürde tangiert, weil sie seine Selbstbestimmung über die eigenen Belange gegenwärtig und in der Zukunft vernichtet. Aber das geschieht immer uno actu und zwangsläufig, so wie die Tötung eines Menschen notwendig auch den Körper verletzt. Der wesentliche Unrechtsgehalt der Tötung ergibt sich deshalb regelmäßig aus dieser selbst und nicht aus der Zerstörung der Selbstbestimmung über die eigenen Belange.
Ein zusätzlicher Unrechtsgehalt der Menschenwürdeverletzung kann dann nur in der spezifischen Form der Tötung liegen. Dies ist etwa der Fall, wenn Folter, Sklaverei oder Zwangsarbeit zum Tod führten. Es ist auch der Fall, wenn die Tötung eine schwere Demütigung darstellt, also zusätzlich die kleine bzw. mittlere Menschenwürde verletzt.