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IV. Die ökonomischen Bedingungen der Verwirklichung der Menschenwürde

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Verschiedentlich wird die Menschenwürde in Weiterführung der Lassalle’schen Forderung nach einem menschenwürdigen Dasein und von Art. 151 der Weimarer Reichsverfassung auf die ökonomischen bzw. materiellen Voraussetzungen der menschlichen Existenz erstreckt, also im Sinne der ökonomischen Würdebedingung verstanden. Nach 1945 hat etwa der marxistische Philosoph Ernst Bloch die Schaffung menschenwürdiger Lebensbedingungen gefordert.22 Nach Werner Maihofer hat der Staat alle Verhältnisse abzuschaffen, auch solche der außerstaatlichen Sphäre, welche die Menschenwürde beeinträchtigen.23 Und für Günter Dürig soll sich aus der Menschenwürde ein einklagbares, subjektives öffentliches Recht auf Fürsorge ergeben.24 Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat nach anfänglicher Ablehnung geurteilt, dass eine staatliche Verpflichtung zum Schutz des menschenwürdigen Daseins bestehe, welche das Gebot zur Sicherung bzw. Belassung des Existenzminimums umfasse.25

Hinsichtlich der ökonomischen Würdebedingung wird man zwischen der großen sowie der kleinen und mittleren Menschenwürde unterscheiden müssen. Bei der großen Menschenwürde gilt: Die Selbstbestimmung über die eigenen Belange ist als unveränderliche, innere Eigenschaft des Menschen prinzipiell unverlierbar und damit im Kern unantastbar. Aber sie kann durch bestimmte Handlungen anderer in ihrer Ausübung eingeschränkt werden, etwa durch Folter, Sklaverei und Zwangsarbeit. Fraglich ist demnach, ob bestimmte äußere ökonomische bzw. materielle Voraussetzungen, bei denen andere es unterlassen, diese zu ändern, obwohl sie dazu verpflichtet sind, derartigen gravierenden Einschränkungen der Selbstbestimmung über die eigenen Belange gleichkommen. Das wird man bejahen müssen, sobald die Schwierigkeit der alltäglichen Befriedigung der elementaren Bedürfnisse für den Betroffenen so dominant ist, dass für ihn wie bei der Sklaverei eine Verwirklichung von Belangen zweiter und höherer Ordnung faktisch aussichtslos ist. Beispiele wären Hunger, Obdachlosigkeit, Kleidungsmangel, schwere Krankheit, massive hygienische Unterversorgung, große Armut. In all diesen Fällen ist die Freiheit, Belange zweiter und höherer Ordnung zu bilden, so stark durch die unbefriedigten Bedürfnisse erster Ordnung eingeschränkt, dass die zur Solidarität Verpflichteten helfen müssen, also vor allem die Familie und die politische Gemeinschaft.

Im Mangel bestimmter materieller Lebensbedingungen kann eine Verletzung der kleinen und mittleren, kontingenten Menschenwürde insofern liegen, als damit eine Demütigung verbunden ist.26 Entscheidend ist also, dass über die bloße materielle Ungleichheit oder die Armut hinaus der wesentliche soziale Status des Betroffenen gravierend und ungerechtfertigt abgewertet wird. Im Falle großer Armut bestünde eine solche demütigende Abwertung sicherlich in der fehlenden Befriedigung der elementaren Bedürfnisse in einer Gemeinschaft bzw. Gesellschaft, sofern eine Grundversorgung zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz für alle möglich wäre.

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