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III. Die kleine & mittlere bzw. extrinsische oder kontingente Würde: wesentliche soziale Stellung, Selbstachtung und Schutz vor Demütigungen
ОглавлениеNeben der großen Menschenwürde der Selbstbestimmung über die eigenen Belange haben alle Menschen auch die kleine, extrinsische bzw. kontingente Menschenwürde der äußeren, veränderlichen Eigenschaft ihrer wesentlichen sozialen Stellung in Gemeinschaften.17 Diese Gemeinschaften haben verschiedenen Radius. Er reicht von der Familie über die Sippe/den Clan, das Dorf, die Religionsgemeinschaft, die Ethnie, die Nation, den Staat bis hin zur gesamten Menschheit. Die mittlere Menschenwürde der grundlegenden normativen Gleichheit der sozialen Stellung, wie sie Pufendorf zum ersten Mal gefasst hat, bildet den sehr wichtigen Grenzfall dieser Eigenschaft.
Der äußeren Eigenschaft der wesentlichen sozialen Stellung des einzelnen Menschen korrespondiert seine innere Eigenschaft der veränderlichen Selbstbewertung mit Bezug auf diese jeweilige wesentliche soziale Stellung, wobei man mit Avishai Margalit weiter zwischen der Selbstachtung (self-respect), der gleichen Selbstbewertung als Mensch, und dem Selbstwertgefühl (self-esteem), der besonderen Selbstbewertung im Hinblick auf spezielle Leistungen, Verdienste oder Positionen unterscheiden kann.18
Die veränderliche Selbstbewertung hängt bis zu einem gewissen Grade von der äußeren sozialen Stellung ab, beeinflusst diese aber auch regelmäßig. Inwieweit beides geschieht, ist variabel, also von Mensch zu Mensch verschieden, je nachdem, wie ernst der Einzelne seine soziale Stellung nimmt. Die Stoa forderte den Einzelnen auf, seine Selbstbewertung nicht von der sozialen Stellung beeinflussen zu lassen.19 Die Selbstbewertung sollte allein von der sittlichen Vollkommenheit abhängen.20 Dass diese sehr idealistische Auffassung bzw. Verpflichtung nicht der Wirklichkeit menschlicher Psyche mit ihrer erheblichen wechselseitigen Abhängigkeit von Selbstbewertung und sozialer Stellung entspricht, ist offensichtlich.
Die soziale Stellung und die Selbstbewertung des Einzelnen hängen faktisch in starkem Maße von der Fremdbewertung durch die anderen Mitglieder der jeweiligen Gemeinschaft ab, also von der Bewertung des Betreffenden bzw. seiner sozialen Stellung durch andere. Diese Bewertung kann positiv oder negativ ausfallen. Im ersten Fall spricht man von einer Aufwertung oder Anerkennung. Jemand bekommt etwa ein Lob, einen Preis oder einen Orden. Im zweiten Fall spricht man von einer Abwertung oder Aberkennung. Jemand erfährt einen Tadel, einen Verweis oder eine Strafe. Die soziale Stellung des Einzelnen steht also in doppelseitiger Wechselwirkung zwischen Selbstbewertung einerseits und Fremdbewertung andererseits:
Selbstbewertung soziale Stellung Fremdbewertung
Bewertungen und damit auch Abwertungen der sozialen Stellung eines Menschen durch andere müssen leider häufig erfolgen. Man denke an negative Bewertungen in der Schule, im Beruf usw. Derartige Abwertungen stellen keine Verletzung der kleinen Menschenwürde dar, sofern sie begründet sind, also sowohl den Tatsachen als auch den humanen und gleich beurteilenden Regeln der jeweiligen Gemeinschaft entsprechen. Wer etwa falsch parkt und eine Verwarnung erhält, wird abgewertet, aber nicht in seiner Menschenwürde verletzt.
Worin liegt dann eine Verletzung der kleinen bzw. mittleren Menschenwürde, eine Demütigung bzw. Erniedrigung des Einzelnen? Sicherlich z.B. darin, dass jemand einen anderen anspuckt, also erniedrigend behandelt. Aber was passiert in diesen Fällen? Margalit hat eine Demütigung im Ausschluss aus der Familie der Menschheit und der Zurückweisung aus anderen legitimen umfassenden Gruppen bzw. dieser Gruppen selbst gesehen.21 Danach soll eine legitime, umfassende Gruppe einen gemeinsamen Charakter und eine gemeinsame Kultur haben. Es soll sich nicht um kleine Gruppen des unmittelbaren Umgangs handeln, sondern um größere anonyme Gruppen, die für die Identifikation von Mitgliedern und Nichtmitgliedern eine Reihe von Symbolen, Zeremonien, Ritualen, Ereignissen und Accessoires benötigen, z.B. eine religiöse Gemeinschaft, eine ethnische Gruppe, eine soziale Klasse.
Ein erstes Problem dieser Auffassung liegt natürlich in der Bestimmung, was eine „legitime“ Gruppe ist. Das ist keinesfalls für alle Kulturen gleich und eindeutig. In der griechischen Antike sah man etwa zeitweilig die Gruppe der Verehrer junger Knaben als legitim an, während man das heute strikt ablehnen würde. Fraglich ist also, ob das von Margalit vorgeschlagene Exklusionskriterium notwendig bzw. hinreichend für eine Verletzung der kleinen bzw. mittleren Würde ist. Darf eine Religionsgemeinschaft nicht selbst für sich entscheiden, ob jemand nach ihrem Verständnis „rechtgläubig“ ist, und ihn im Falle der Verneinung ausschließen? Und ist das Bespucken eines Rekruten durch einen Vorgesetzten bei voller Anerkennung seiner Zugehörigkeit zur umfassenden Gruppe der Armee oder jeweiligen Einheit nicht dennoch eine Demütigung und damit Verletzung der kleinen Menschenwürde? Margalits Ausschlusskriterium scheint deshalb als abstrakter Maßstab zugleich zu weit und zu eng zu sein.
Zur Konkretisierung der Frage, welche wesentliche Abwertung eine Demütigung und damit eine Verletzung der kleinen bzw. mittleren Würde darstellt, wird man vielmehr den Kern dieser Würdeeigenschaft ins Auge fassen müssen. Dieser liegt nun aber nicht in der Abwertungshandlung, also der Demütigung oder Erniedrigung auf der einen Seite, und auch nicht in der Minderung der Selbstbewertung des Gedemütigten auf der anderen Seite. Das sind nur innere und äußere Aspekte, die mehr oder minder direkt und regelmäßig mit der Abwertung der sozialen Stellung des Betroffenen verbunden sind. Der Kern der kleinen und mittleren Würde liegt vielmehr in der äußeren Eigenschaft der wesentlichen sozialen Stellung des Betroffenen selbst. Diese wesentliche soziale Stellung macht die kleine bzw. mittlere Würde des Einzelnen aus und hängt von vielen Faktoren ab: den Regeln einer Gemeinschaft, den Fakten, auf die sich diese Regeln beziehen, dem früheren Verhalten des Betroffenen, dem früheren Verhalten der anderen Mitglieder der Gemeinschaft usw. Bei der mittleren Würde ist schließlich die natürliche Gleichheit jedes Menschen als Wesen mit Gedanken, Gefühlen und Belangen entscheidend. Die kleine bzw. mittlere Würde des Menschen besteht darin, dass all diese Faktoren nicht in gravierender Art und Weise falsch oder zumindest ungerechtfertigt missachtet werden. Verbietet eine Regel in einer Gesellschaft das Anspucken anderer, so stellt die Missachtung dieser Regel eine Verletzung der kleinen bzw. mittleren Menschenwürde dar, vorausgesetzt diese Missachtung impliziert eine schwere, ungerechtfertigte Abwertung der wesentlichen sozialen Stellung des Betroffenen, die vom Verletzer auch gewollt oder zumindest in Kauf genommen wird.
Manche wollen mit ihrem Verständnis der Menschenwürde als Schutz vor Demütigungen nicht nur den kleinen und mittleren Begriff der Menschenwürde konkretisieren. Sie behaupten, dass darin der einzige Menschenwürdebegriff bestehe. Sie verneinen also, dass die Selbstbestimmung über die eigenen Belange als Menschenwürde anzusehen und zu schützen sei. Nach dem bisher Ausgeführten bedarf es keiner Betonung, dass diese Reduktion des Menschenwürdebegriffs auf die kleine und mittlere Menschenwürde nicht überzeugen kann. Bei der Eigenschaft der Selbstbestimmung über die eigenen Belange handelt es sich um ein unbestrittenes empirisches Faktum, das wie alle Belange zugleich eine normative Dimension entfaltet. Die Reduktion des Menschenwürdebegriffs auf die veränderliche soziale Stellung und die Selbstbewertung können auch die Qualifikation der Menschenwürde in vielen Deklarationen und Verfassungen als „unantastbar“ bzw. „innewohnend“ nicht erklären. Sie können schließlich nicht begründen, warum wir die Menschenwürde sowohl in der Ethik als auch im Recht als höher oder zumindest gleich hoch wie die fundamentalen Belange von Leib, Leben und Psyche bewerten. Auch wenn das niemand so deutlich sagt, liegt in der Gleichsetzung der Menschenwürde mit der äußeren, sozialen Stellung implizit ein Aufruf zur Reduktion des bereits rechtlich und international erreichten Menschenwürdeschutzes.