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VI. Menschenwürde als Bündelung zentraler Interessen bzw. Rechte?
ОглавлениеVor allem Vertreter des Utilitarismus bzw. Konsequentialismus verneinen jeden Charakter der Menschenwürde als selbständige Eigenschaft. Bei der Menschenwürde soll es sich nur um ein Wort bzw. einen Begriff handeln, mit dessen Hilfe andere zentrale Rechte bzw. Interessen gebündelt und mit einem besonderen Wert ausgezeichnet werden. Die Bedeutung des Begriffs der Menschenwürde wird also wie bei den soeben erörterten Anerkennungs- und Erzeugungstheorien von der Eigenschafts- auf die Bewertungsebene verschoben. Während Letztere der Menschenwürde aber immerhin einen selbstständigen normativen Status als Recht bzw. Wert zugestehen, spricht ihr die Bündelungsthese sogar diesen selbstständigen normativen Status ab. Die Bündelungsthese ist mit Bezug auf die Menschenwürde also noch skeptischer und reduktiver als die Anerkennungs- bzw. Erzeugungstheorien.
Dieter Birnbacher hat 1995 die Auffassung vertreten, die Menschenwürde sei mit einem Ensemble vier grundlegender Rechte gleichzusetzen, welches dem Einzelnen unabhängig von Leistungen, Verdiensten und Qualitäten zukomme:31 1. Versorgung mit den biologisch notwendigen Existenzmitteln, 2. Freiheit von starkem und fortdauerndem Schmerz, 3. minimale Freiheit sowie 4. minimale Selbstachtung. Diese vier Komponenten sollen als eine Art Minimalbestand an „Grundgütern“ aufgefasst werden, derer niemand beraubt werden darf.
Gegen diesen Versuch einer Reduktion der Menschenwürde auf andere Rechte spricht: Erstens umfassen die von Birnbacher genannten Rechte gerade nicht die hier identifizierten Kerngehalte der Menschenwürde, also die Selbstbestimmung über die eigenen Belange und die wesentliche soziale Stellung. Zweitens widerspräche eine solche Modifikation des Menschenwürdebegriffs der eingangs geschilderten Begriffsgeschichte. Drittens ist ein solches reduktives Verständnis der Menschenwürde weder mit dem tatsächlichen noch mit dem rechtlichen Verständnis des Begriffs im Grundgesetz und internationalen Konventionen und Deklarationen vereinbar. Schließlich sind die von Birnbacher genannten Rechte auch teilweise zu weit und unbestimmt, um als Rechte auf den Schutz der Menschenwürde zu gelten. So ist die Freiheit von starkem und fortdauerndem Schmerz zwar sicherlich Gegenstand einer ethischen bzw. moralischen Hilfspflicht. Aber ob im Falle einer Verletzung dieser Pflicht auch die Menschenwürde tangiert ist, erscheint doch sehr fraglich. Wer einem anderen im Rahmen einer als soziale Praxis nicht unüblichen Wirtshausrauferei einen sehr schmerzhaften Kinnhaken versetzt, handelt sicher unmoralisch und strafbar, verletzt aber kaum dessen Menschenwürde.