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IX. Ist die Menschenwürde unantastbar?
ОглавлениеArt. 1 des Grundgesetzes und der EU-Grundrechtecharta erklären die Menschenwürde für unantastbar. Das kann in zweierlei Weise verstanden werden: beschreibend und vorschreibend. Beschreibend wird damit behauptet, dass dem Menschen seine Würde nicht genommen werden kann, dass die Würde also zwar vielleicht verletzbar, nicht aber gänzlich aufhebbar ist. Vorschreibend wird damit behauptet, dass die Menschenwürde gegenüber anderen Rechten oder Belangen nicht abwägbar sein, also absolut gelten soll. In diesem Abschnitt wird zunächst die beschreibende These diskutiert:
Die große Menschenwürde der Selbstbestimmung über die eigenen Belange ist insofern faktisch unantastbar, als dem einzelnen betroffenen Menschen diese Eigenschaft auch in Extremsituationen wie der Folter, der Sklaverei und der Zwangsarbeit nicht gänzlich genommen werden kann. Selbst im Falle der größten Beschränkung bleibt er ein geistiges Wesen mit der Fähigkeit zur Selbstbestimmung über die eigenen Belange. Man muss den Menschen schon töten und damit sein Leben als natürliche Bedingung der Menschenwürde beenden, um alle Eigenschaften des Menschen einschließlich seiner großen Würde zu zerstören. Wie sich aus den Beispielen der Folter, Sklaverei und Zwangsarbeit ergibt, kann die Würde allerdings verletzt, das heißt in der Ausübung eingeschränkt werden. Dies geschieht, indem die Selbstbestimmung des Betroffenen über seine Belange gegen seinen Willen signifikant verringert wird.
Die kleine und mittlere, also die extrinsische bzw. kontingente Menschenwürde der wesentlichen sozialen Stellung des Menschen in einer Gemeinschaft können dagegen nicht nur verletzt, sondern bereits zu Lebzeiten praktisch gänzlich aufgehoben werden, etwa durch Ausstoßung aus der Gemeinschaft. Was durch die Aufhebung der sozialen Gemeinschaft aber nicht gänzlich zerstört werden kann, ist die Unabhängigkeit der Selbstachtung des Betroffenen, die sich auf die soziale Stellung bezieht. Der Einzelne kann die Vernichtung der sozialen Stellung für ungerechtfertigt und somit für falsch halten und auf diese Weise seine Selbstachtung zumindest teilweise bewahren. Inwieweit ihm das im Einzelfall gelingt, ist allerdings offen und von vielen Faktoren abhängig, etwa seinem Selbstbewusstsein, seiner Unterstützung durch Verwandte und Freunde, seiner psychologischen, religiösen oder philosophischen Unterstützung usw. Der Verlust der sozialen Stellung kann jedenfalls praktisch zu einem fast vollständigen Verlust der Selbstachtung führen.
Die materiellen Voraussetzungen der Menschenwürde und damit die ökonomische Würdebedingung können dem Betroffenen schließlich vollständig genommen werden.
Heißt es also in Art. 1 GG und Art. 1 EU-Grundrechtecharta, dass die Menschenwürde unantastbar ist, so gilt das in beschreibender bzw. faktischer Hinsicht nur für die große Menschenwürde uneingeschränkt. Bei der kleinen und mittleren Menschenwürde trifft es nur für denjenigen Teil der Selbstachtung zu, den der Einzelne sich trotz der Menschenwürdeverletzung bewahren kann, bei der ökonomischen Würdebedingung gar nicht.