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X. Verpflichtet die Menschenwürde unabwägbar?

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Die Frage, ob die Menschenwürde auch normativ unantastbar ist, also nicht abgewogen werden darf, ist außerordentlich umstritten.35 Zunächst sind drei Ebenen zu unterschieden: 1. die Ethik als sekundäre Begründungsordnung, 2. die normative Forderung, welche die Ethik als sekundäre Begründungsordnung an primäre Normordnungen wie Moral, Recht und Politik stellt, 3. die primären Normordnungen wie Moral, Recht, Politik usw.

1. Bezüglich der Ethik als sekundärer Begründungsordnung gilt:36 Die Ethik liefert gerade Gründe für Abwägungen, so dass es in der Ethik keine vollkommen unabwägbaren Werte bzw. Belange geben kann. Allerdings wird die Menschenwürde als Höchstwert im Regelfall anderen Werten vorgehen. Dies gilt umso mehr, wenn wie bei staatlichem Handeln wegen der überlegenen Machtmittel des Staates eine sehr große Missbrauchsgefahr besteht. Die von manchen propagierte „Rettungsfolter“,37 etwa an einem Entführer, um das Versteck der Geisel zu erfahren, wird deshalb nicht zu rechtfertigen sein.38

2. Fordert die Ethik vom geltenden Recht die Normierung der Unabwägbarkeit der Menschenwürde? Ethische Begründungen sind zunächst einmal prima facie auch gute Begründungen für das positive Recht. Allerdings kann nicht alles, was ethisch gerechtfertigt oder moralisch geboten ist, auch rechtlich sinnvoll normiert werden, etwa das allgemeine Lügenverbot. Umgekehrt gibt es Recht, dem keine vergleichbare moralische Forderung entspricht, etwa Formvorschriften für Grundstückskäufe. Die vom Recht und von der Moral verbotenen, gebotenen oder erlaubten Handlungen sind also nicht Teil zweier identischer, sondern nur zweier sich schneidender Mengen.

Das Recht ist ein spezifisches Mittel, um bestimmtes Verhalten zu regeln, also einen bestimmten Zweck zu erreichen. Und wie jedes Mittel kann auch das Recht zum Zweck der Sicherung ethischer Standards untauglich oder unverhältnismäßig sein. Das Recht ist in den heutigen Gesellschaften – von einigen Spezialformen wie dem Vereinsrecht, dem Kirchenrecht, dem Sportrecht, Teilen des Handelsrechts usw. abgesehen – in hohem Maße Ergebnis politischer Entscheidungen. Es ist in diesem Fall Teil und Instrument der politischen Repräsentation. In ihm spiegeln sich grundlegende Wertungen der politischen Gemeinschaft. Das Recht ist allgemein, öffentlich, formal, in weiten Teilen strikt gebietend und häufig mit Sanktionen verbunden. Seine Entscheidungen haben eine starke generelle Orientierungskraft für das Verhalten der einzelnen Bürger. Das Recht wirkt auf Grund dieser Eigenschaften in weit höherem Maße repräsentierend und gesellschaftsprägend als allgemeine politische Entscheidungen. Die Ethik erhebt zwar auch einen Allgemeinheitsanspruch. Aber verschiedene partielle Moralsysteme können faktisch nebeneinander existieren, etwa gestützt durch unterschiedliche religiöse Überzeugungen. Das gilt in gewissem Grade auch für politische Ethiken. Man kann ein demokratisches System etwa als Christ, Buddhist, Jude, Moslem, Humanist, Utilitarist oder Liberaler unterstützen. Beim Recht ist das anders. Es muss im Rahmen einer politischen Gemeinschaft zumindest in wesentlichen Entscheidungen allgemein sein, um die Einheit der Rechtsordnung zu wahren.

Alle diese unterscheidenden Merkmale lassen beim Recht die gesellschafts- und bewusstseinsprägende Einschränkung z.B. des absoluten Folterverbots erheblich stärker ins Gewicht fallen als bei Ethik, Moral und Politik. Dies gilt besonders im internationalen Zusammenhang. Folter ist der klassische und gravierendste Fall staatlichen Machtmissbrauchs und staatlicher Menschenwürdeverletzung. Deshalb erscheint es dringend geboten, am absoluten rechtlichen Verbot der Folter festzuhalten, nicht zuletzt um die Folter weltweit glaubwürdig bekämpfen zu können. Dies gilt besonders für Deutschland mit seiner Vergangenheit der Verbrechen des Nationalsozialismus.

Das rechtliche Verbot der Folter kann seine prohibitive Wirkung im Übrigen nur entfalten, wenn es absolut und ohne Einschränkungen gilt. Jede auch noch so kleine Relativierung würde das Vertrauen in die rechtlich gebundene und kontrollierte Staatsmacht erschüttern und ihre Legitimität vermindern. Dem zugelassenen Einzelfall würde der nächste Einzelfall folgen. Die Folteranwendung würde zur Praxis und schließlich zur Institution. Es gibt vielleicht eine Geiselnahme alle paar Jahre, bei der man des Geiselnehmers vor der Befreiung der Geisel habhaft wird, so dass man die Geisel möglicherweise durch Folter befreien könnte, wenn sie nicht schon tot ist. Das rechtfertigt keine Abkehr vom generellen rechtlichen Folterverbot.

3. Wie regelt das deutsche Recht den Menschenwürdeschutz? Art. 1 GG hat die Menschenwürde durch ihre Festlegung als „unantastbar“ für unabwägbar erklärt. Und das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich festgestellt: „Die Menschenwürde als Wurzel aller Grundrechte ist mit keinem Einzelgrundrecht abwägungsfähig.“39 Wird also in die Menschenwürde eingegriffen, so kann dies unter keinen Umständen mit Verweis auf eines der Einzelgrundrechte, etwa Lebensschutz, Freiheit der Religion usw., gerechtfertigt werden. Diese Auffassung wird bis heute von der großen Mehrheit der Interpreten geteilt.

Weniger eindeutig ist die Rechtslage, für den speziellen Fall, dass Würde gegen Würde steht, sofern also der Staat eine Verletzung der Würde nur durch eine staatliche Würdeverletzung verhindern könnte. Hierzu ist bisher keine derart klare Aussage des Bundesverfassungsgerichts erfolgt wie bei der Abwägung mit anderen Grundrechten, vermutlich deshalb, weil ein solcher Fall extrem selten auftreten wird und auch dem Gericht noch nicht in einer klaren Konstellation vorlag. Während das Landgericht Frankfurt und die Mehrheit der Literatur das ablehnen,40 sind einige der Meinung, dass das deutsche Recht die Abwägung Würde gegen Würde erlaubt, die Polizei also etwa den Geiselnehmer foltern darf, um das Versteck der Geisel zu ermitteln.41 Man wird zugestehen müssen, dass der Wortlaut des Art. 1 GG diesbezüglich nicht klar ist und auch die historischen Verfassungsberatungen keinen eindeutigen Hinweis geben. Allerdings verbietet Art. 104 I S. 2 GG explizit, dass festgehaltene Personen seelisch oder körperlich misshandelt werden. Für sonstige Fallkonstellationen muss der Verfassungsgeber die Frage entscheiden, wobei nach den obigen rechtsethischen Erwägungen die besseren Gründe für ein absolutes rechtliches Verbot staatlicher Würdeverletzungen zur Beseitigung anderer Würdeverletzungen sprechen.

4. Die wesentliche soziale Stellung des Menschen, also die kleine und mittlere Menschenwürde, stellt einen Höchstwert dar. Dies gilt besonders für die extremste Form der Zerstörung dieser Stellung: dem Ausschluss aus lebenswichtigen, umfassenden Gemeinschaften wie Staat und Gesellschaft. Diese ist praktisch niemals zu rechtfertigen. Wie bei der großen Menschenwürde sind in ethischer Hinsicht nur seltene Extremfälle konstruierbar, die eine Abwägung erlauben. Für die ethische Forderung an das Recht gilt somit dasselbe wie bei der großen Menschenwürde: Auch die kleine und mittlere Menschenwürde müssen für unantastbar und damit unabwägbar erklärt werden. Deshalb verbietet auch etwa Art. 16 I S. 1 GG den Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit.

1 Pöschl, Viktor (1989): Der Begriff der Würde im antiken Rom und später. Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften. Philosophisch-historische Klasse Jahrgang 1989, Bericht 3, Heidelberg; von der Pfordten, Dietmar (2016): Menschenwürde, München, S. 11ff.

2 Cicero, Marcus Tullius (1992): De officiis/Vom pflichtgemäßen Handeln, Stuttgart, I, 105f.

3 von der Pfordten, Dietmar (2016): Menschenwürde, S. 21–24.

4 von Pufendorf, Samuel (1994): Über die Pflicht des Menschen und des Bürgers nach dem Gesetz der Natur, Frankfurt a.M., Kap. 7, § 1, 4.

5 von der Pfordten, Dietmar (2009): Zur Würde des Menschen bei Kant, in: ders., Menschenwürde, Recht und Staat bei Kant, Paderborn, S. 9–26.

6 Art. 151 I S. 1: „Die Ordnung des Wirtschaftslebens muss den Grundsätzen der Gerechtigkeit mit dem Ziele der Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins für alle entsprechen.“

7 Lassalle, Ferdinand (1919): Arbeiter-Programm. Über den besonderen Zusammenhang der gegenwärtigen Geschichtsperiode mit der Idee des Arbeiterstandes, Berlin 1919, S. 26.

8 Kant, Immanuel (1785, 1911): Grundlegung zur Metaphysik der Sitten, AA, Berlin, S. 434f. Vgl. von der Pfordten, Dietmar (2009): Zur Würde des Menschen bei Kant, in: ders., Menschenwürde, Recht und Staat bei Kant, Paderborn, S. 9–26.

9 Kant, Immanuel (1798, 1914): Die Metaphysik der Sitten. Metaphysische Anfangsgründe der Tugendlehre, AA, Berlin, S. 462.

10 Tiedemann, Paul (20123): Menschenwürde als Rechtsbegriff, Berlin, S. 253ff.

11 Goos, Christoph (2011): Innere Freiheit. Eine Rekonstruktion des grundgesetzlichen Würdebegriffs, Göttingen 2011, S. 95ff.

12 von der Pfordten, Dietmar (2010): Normative Ethik, S. 28; ders./Kähler, Lorenz (Hrsg.) (2014): Normativer Individualismus in Ethik, Politik und Recht, Tübingen.

13 vgl. von der Pfordten, Dietmar (2010): Normative Ethik, S. 50ff.

14 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (1973), Tübingen, Bd. 39, S. 1ff.

15 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (2006), Tübingen, Bd. 115, S. 118ff.

16 Schweidler, Walter (2012), Über Menschenwürde, S. 147, 150.

17 Margalit, Avishai (1996): The Decent Society, Cambridge, MA; deutsch (2012): Politik der Würde. Über Achtung und Verachtung, Frankfurt a. M.; Hörnle, Tatjana (2008): Menschenwürde als Freiheit von Demütigungen, in: Zeitschrift für Rechtsphilosophie Bd. 6, S. 41–61; Rosen, Michael (2012): Dignity. Its History and Meaning, Cambridge, MA.

18 Margalit, Avishai (1996): The Decent Society, S. 44ff.

19 Seneca (1999), Über das glückliche Leben, Philosophische Schriften 2. Bd., Darmstadt, S. 12f.

20 Seneca (1999), Über das glückliche Leben, S. 62f.

21 Margalit, Avishai (1996): The Decent Society, S. 108ff., 135ff.

22 Bloch, Ernst (1985): Naturrecht und menschliche Würde, Frankfurt a.M.

23 Maihofer, Werner (1968): Rechtsstaat und menschliche Würde, S. 39ff.

24 Dürig, Günter (1956): Der Grundrechtssatz von der Menschenwürde, in: Archiv für öffentliches Recht 81/2, S. 117, 132.

25 Ablehnend: Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (1952), Tübingen, Bd. 1, S. 97ff. (104f.), zustimmend: (1976), Bd. 40, S. 121ff. (133).

26 Spaemann, Robert (1987): Über den Begriff der Menschenwürde, in: Böckenförde, Ernst-Wolfgang; Spaemann, Robert (Hg.): Menschenrechte und Menschenwürde: historische Voraussetzungen – säkulare Gestalt – christliches Verständnis, Stuttgart, S. 307.

27 Schaber, Peter (20132): Instrumentalisierung und Würde, Münster, S. 49ff.

28 Schaber, Peter (20132): Instrumentalisierung und Würde, S. 52.

29 Hofmann, Hasso (1993): Die versprochene Menschenwürde, in: Archiv des öffentlichen Rechts 118, S. 353–377.

30 Habermas, Jürgen (2001): Die Zukunft der menschlichen Natur. Auf dem Weg zu einer liberalen Eugenik, Frankfurt a.M. S. 67.

31 Birnbacher, Dieter (1995): Mehrdeutigkeit im Begriff der Menschenwürde, in: Aufklärung und Kritik 2, Sonderheft 1, S. 6ff.

32 Bentham, Jeremy (2002): Nonsense upon Stilts, or Pandora’s Box Opened, in: ders., Rights, Representation and Reform. Nonsense Upon Stilts and Other Writings on the French Revolution, The Collected Works of Jeremy Bentham, Oxford, S. 317–434, 330; Schopenhauer, Arthur (1986): Preisschrift über die Grundlage der Moral, in: Sämtliche Werke III, Frankfurt a.M., S. 629–815, 695; Nietzsche, Friedrich (1980): Fünf Vorreden zu fünf ungeschriebenen Büchern. 3. Der griechische Staat, in: Sämtliche Werke. Kritische Studienausgabe Bd. 1, Berlin, S. 764–777.

33 Skinner, B. F. (1971): Beyond Freedom and Dignity, New York, S. 15, 44ff.

34 Macklin, Ruth (2003): Dignity is a useless concept. In: British Medical Journal, Vol. 327, S. 1419; Pinker, Steven: (2008): The Stupidity of Dignity. Conservative bioethics’ latest, most dangerous ploy, in: The New Republic, 28. Mai, S. 28–31.

35 Vgl. m.w.N. von der Pfordten, Dietmar (2016): Menschenwürde, S. 89ff.

36 von der Pfordten, Dietmar (2006): Ist staatliche Folter als fernwirkende Nothilfe ethisch erlaubt?, in: Lenzen, Wolfgang (Hg.): Ist Folter erlaubt? Juristische und philosophische Aspekte, Paderborn, S. 105–123.

37 Trapp, Reiner (2006): Folter oder selbstverschuldete Rettungsbefragung?, Paderborn.

38 von der Pfordten, Dietmar (2006): Ist staatliche Folter als fernwirkende Nothilfe ethisch erlaubt?

39 BVerfGE Bd. 93, S. 293.

40 Vgl. Landgericht Frankfurt a.M. (2005), in: Neue Juristische Wochenschrift, S. 692.

41 Brugger, Winfried (1996): Darf der Staat ausnahmsweise foltern?; in: Der Staat 1996, S. 67–97.

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