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VIII. Wer ist Träger der Menschenwürde bzw. des Menschenwürdeschutzes?

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Welchen Wesen kommt die Menschenwürde zu? Bei dieser Frage ist sorgfältig zwischen den erwähnten (Teil-)Begriffen der Menschenwürde zu unterscheiden. Weiterhin muss zwischen der ethischen und der rechtlichen Bewertung differenziert werden. Schließlich ist genau zwischen der faktischen Eigenschaft der Menschenwürde und dem normativen Menschenwürdeschutz, also der Verpflichtung zur Achtung der Menschenwürde, zu trennen.

Letzteres ist insbesondere dann wichtig, wenn Handlungen eine zeitliche Fernwirkung haben. Man denke sich zum besseren Verständnis dieses zentralen Unterschieds folgendes Beispiel: Der 30-jährige A vergräbt im Garten einer Wohnsiedlung eine Bombe mit einem Zeitzünder, welcher erst in 120 Jahren abläuft. Bei der Explosion werden mit Sicherheit viele Menschen sterben. Keiner dieser Menschen existiert schon und A wird bei der Explosion nicht mehr leben. Trotzdem verstößt A bereits jetzt moralisch und rechtlich gegen das Tötungsverbot (Strafbarkeit des Versuchs), obwohl die letzte Folge der Tötung von Menschen noch nicht eingetreten ist und vielleicht nie eintreten wird, etwa weil die Bombe vorher entschärft wird. Das bedeutet: Handlungen mit zeitlicher Fernwirkung können bereits zum Zeitpunkt der Ausführung moralisch und rechtlich verwerflich sein, selbst wenn die Folgen erst später oder nie eintreten und die Betroffenen noch gar nicht existieren oder der Täter bei Eintritt der Folgen nicht mehr leben wird. Entscheidend für die ethische, moralische und rechtliche Beurteilung ist (allerdings nicht unrevidierbar) bereits die fragliche Handlung, sofern ein bestimmtes Resultat nur wahrscheinlich eintreten wird und vorhersehbar sowie vermeidbar ist.

Die Selbstbestimmung eines Menschen über seine eigenen Belange entfaltet sich als psychisches Faktum erst im frühen Kindesalter und endet mit dem Tod. In diesem Zeitraum kann der tatsächliche Bestand seiner Selbstbestimmung über die eigenen Belange nicht zweifelhaft sein und folglich auch nicht die normative Verpflichtung zur Achtung seiner großen Menschenwürde. Aber was ist davor und danach?

Für diese Zeit muss man fragen, ob nicht in normativer Hinsicht ein Menschenwürdeschutz zu bejahen ist, obwohl sich die Eigenschaft der Selbstbestimmung über die eigenen Belange als individuelles psychisches Faktum noch nicht entwickelt hat oder nicht mehr besteht. Dafür gibt es wenigstens vier Strategien:

Die erste Strategie verweist auf die Diskrepanz zwischen der realen Unsicherheit der faktischen Erkenntnis und der notwendigen Sicherheit der normativen Verpflichtung. Weil es unsicher ist, wann die Selbstbestimmung über die eigenen Belange beim Kleinkind tatsächlich einsetzt, muss der normative Menschenwürdeschutz einen sicheren Zeitpunkt angeben, der jeden Zweifel ausschließt und praktisch handhabbar ist. Für den Beginn des Menschenwürdeschutzes wird dies die Geburt sein. Aber wie steht es mit dem Zeitraum vor der Geburt und nach dem Tod?

Eine zweite Strategie zur Vorverlagerung des Menschenwürdeschutzes versucht entweder eine Potentialität des Embryos gegenüber dem geborenen Kind oder eine Identität des Embryos mit dem geborenen Kind oder eine Kontinuität von Kind und Embryo geltend zu machen. Ohne ihre Argumente hier im Detail erörtern zu können, lässt sich das Gemeinsame dieser Strategie leicht erkennen: Potentialität, Identität und Kontinuität sind zusätzliche Kennzeichnungen, die vielleicht für den Embryo und das geborene Kind als Wesen bzw. Entität faktisch zutreffen, nicht aber für die fragliche Eigenschaft der Selbstbestimmung über die eigenen Belange. Darin liegt die Achillesferse: Zusätzliche faktische Kennzeichnungen des Embryos können nicht begründen, warum die Eigenschaft der Selbstbestimmung über die eigenen Belange trotz ihres tatsächlichen Nichtbestehens Schutz verdient.

Eine dritte Strategie ist in ihren tatsächlichen Annahmen sparsamer und deshalb überzeugender. Sie verweist auf die eingangs erwähnte Unterscheidung zwischen der Verletzungshandlung und dem tatsächlichen Eintritt der Verletzung, die besonders in Fällen zeitlicher Fernwirkung wichtig ist. Auch wenn die tatsächliche Verletzung des psychischen Faktums der Selbstbestimmung über die eigenen Belange erst nach der Geburt des Kindes eintritt, kann die Verletzungshandlung schon vor der Geburt ethisch, moralisch und rechtlich verwerflich sein. So wäre es z.B. ethisch verwerflich, einen Embryo so zu verändern oder zu verletzen, dass er seine Selbstbestimmung über die eigenen Belange nicht oder nur eingeschränkt entwickeln kann und mit stark reduzierten geistigen Fähigkeiten leben muss. Der Schutz der Menschenwürde beginnt also schon vor der tatsächlichen Ausprägung der tatsächlichen Eigenschaft der Selbstbestimmung über die eigenen Belange. Da es sich bei diesem Schutz um eine Verpflichtung und ein Recht handelt, ist es weder möglich noch notwendig, ein bestimmtes Entwicklungsstadium des Embryos für diesen Schutz festzulegen. Würde etwa jemand ein Gift wissentlich oder zumindest fahrlässig versprühen, das zukünftige menschliche Ei- oder Samenzellen derart schädigt, dass Menschen, die aus diesen Ei- oder Samenzellen entstünden, keine Selbstbestimmung über ihre eigenen Belange entfalten könnten, so wäre dies – vergleichbar dem Beispiel der vergrabenen Bombe – bereits zum Zeitpunkt der Ausbringung des Giftes ethisch verwerflich und eine Menschenwürdeverletzung. Die dritte Strategie ist also im Gegensatz zur zweiten erfolgreich und führt zur Ausweitung des Menschenwürdeschutzes nach vorn.

Eine vierte Strategie ist schließlich, die Fortwirkung des Menschenwürdeschutzes über den Tod hinaus zu behaupten. Ausgangspunkt dieser Strategie ist der Verweis auf primäre Interessen. Primäre Interessen, also Strebungen, Bedürfnisse, Wünsche und Ziele erster Stufe, können zukunftsgerichtet sein und diese Zukunft kann auch nach dem Tod ihres Trägers liegen. Wir werden etwa durch ein zu Lebzeiten verfasstes Testament auch nach dem Tod des Erblassers ethisch wie rechtlich verpflichtet, dessen Willen zu entsprechen. Nach dem Tod eines Menschen verpflichten seine Wünsche und Ziele weiter und sind zu berücksichtigen, etwa sein Wille zum Umgang mit seinem Körper. Fraglich ist, ob diese Zukunftswirkung auch für die Belange zweiter Stufe gilt. Zunächst beziehen sich diese Belange zweiter Stufe erst einmal auf die tatsächlich bestehenden Belange erster Stufe, die in ihrer Faktizität mit dem Tod erlöschen. Wir wünschen uns also etwa vor unserem Tod, dass unser primärer Wunsch nach einem bestimmten Umgang mit unserem Körper auch nach unserem Tod von unseren Verwandten und den Behörden berücksichtigt wird. Diese postmortale Richtung unserer sekundären Belange ist aber nur auf den Inhalt und die Erfüllung der primären Wünsche gerichtet, nicht jedoch auf die sekundäre Selbstbestimmung über die eigenen Belange, also die Entscheidung über diese Belange, etwa deren Veränderung. Diese Entscheidung ist nach dem Tod mangels tatsächlich bestehender primärer und sekundärer Belange nicht mehr möglich. Somit kann diese vierte Strategie nicht zu einer Ausweitung des großen Menschenwürdeschutzes über den Tod hinaus führen.

Wie ist die große Menschenwürde Schlafender, Komatöser und schwer geistig Behinderter zu beurteilen? Schlafende verlieren ihre Eigenschaft der Selbstbestimmung über die eigenen Belange gar nicht, sondern üben diese Selbstbestimmung nur kurzzeitig und jederzeit änderbar nicht aus, so dass sie die Eigenschaft der großen Menschenwürde haben und ihnen damit auch der normative Menschenwürdeschutz ohne Einschränkung zukommt. Bei Komatösen ist auch in schwersten Fällen keine sichere Prognose über den weiteren Verlauf der Bewusstlosigkeit möglich. Sie können jederzeit wieder erwachen. Deshalb folgt aus der oben erwähnten ersten Strategie der ethischen Vorsicht auch deren uneingeschränkter normativer Menschenwürdeschutz. Vergleichbares gilt für Menschen mit einer schweren geistigen Behinderung: Man kann häufig nicht absolut sicher sein, dass ein solcher Mensch die Fähigkeit zur Selbstbestimmung über die eigenen Belange nicht zumindest rudimentär hat oder wenigstens (wieder-)erreichen kann. Der normative Gehalt des Schutzes der Selbstbestimmung verbietet hier nach der ersten Strategie jede negative Fremdbestimmung auf lediglich prognostischer Grundlage.

In den wenigen Situation, in denen Ärzte sich ein sicheres, negatives Urteil über die Fähigkeit zur Selbstbestimmung über die eigenen Belange oder die geistigen Fähigkeiten bzw. die Hirnfunktion im Allgemeinen auch für alle Zukunft zutrauen (etwa beim sog. Hirntod), ist zu bedenken: Ethische Verpflichtungen müssen typisieren. Auch in diesen Situationen gilt also zunächst die allgemeine ethische Verpflichtung, jeden Menschen als Träger der Menschenwürde zu respektieren. Die einzelfallbezogene Verneinung der tatsächlichen Annahme, die dieser allgemeinen ethischen Verpflichtung zu Grunde liegt, verneint nicht nur eo ipso die Erforderlichkeit des direkten Selbstbestimmungsschutzes in dieser Situation, sondern impliziert zugleich eine normative Fremdbestimmung des Betroffenen, welche dem ethischen Prinzip, dass niemand einen anderen fremdbestimmen darf, widerstreitet. Alle praktischen Folgerungen müssen deshalb den Betroffenen als Menschen sowie seine Belange respektieren und setzen die Berücksichtigung seiner früheren Bestimmungen bzw. die Einwilligung eines Vertreters voraus.

Wer ist Träger der kleinen Menschenwürde der wesentlichen sozialen Stellung? Seine soziale Stellung beginnt der Mensch ab seiner Geburt einzunehmen. Und sie reicht über den jeweiligen Tod hinaus, denn auch nach dem Tod kann sie von anderen entgegen den früheren Belangen des Verstorbenen herabgewürdigt werden. Dies gilt auch für den Aspekt der Gleichheit. Die wesentliche soziale Stellung des Menschen erstreckt sich also von der Geburt bis jenseits des Todes, und zwar unabhängig von allen mentalen Eigenschaften. Deshalb kann die kleine und mittlere Menschenwürde des Toten verletzt werden.

Wie die große Menschenwürde kann auch die kleine und mittlere Menschenwürde bereits vor der Geburt eines Menschen mittels fernwirkender Handlungen beeinträchtigt werden. Es ist also auch schon vor der Geburt eines Kindes ethisch verwerflich, es etwa als zukünftiges Mitglied einer bestimmten Ethnie oder Nation herabzuwürdigen, selbst wenn die realen Auswirkungen der Beeinträchtigung der sozialen Stellung erst nach der Geburt des Kindes eintreten werden.

Die materiellen Bedingungen der ökonomischen Würdebedingung sind schließlich zeitlich gar nicht begrenzt. Auch hier gilt der vorlaufende Schutz gegenüber Handlungen mit zeitlicher Fernwirkung.

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