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c) Der Vertrag als Rechtsgrund für die Einwilligung (Realvertrag)
ОглавлениеWenn aus dem schuldrechtlichen Vertrag weder ein Anspruch noch eine Leistungspflicht auf Erteilung der Einwilligung abzuleiten ist, kommt ihm doch jedenfalls die Funktion eines bereicherungsrechtlichen Rechtsgrundes für das Behaltendürfen der aufgrund der Einwilligung in die Datenverarbeitung erhaltenen Datennutzungsmöglichkeit zu.62 Relevant ist das im Regelfall, bei dem Vertragsschluss und Einwilligung zeitlich zusammenfallen: Dort ist die Einwilligung immer dann freiwillig erteilt, wenn auch der Vertrag, in welchem sie vorgesehen ist, seinerseits freiwillig abgeschlossen wurde, sodass sich aus datenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken hinsichtlich ihrer Wirksamkeit ergeben. Im praktischen Ergebnis handelt es sich dann um einen Realvertrag – vergleichbar mit der Handschenkung –, bei welchem zu keinem Zeitpunkt ein durchsetzbarer Anspruch auf die Einwilligung besteht.