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c) Condictio ob rem (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB)

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Für vertraglich vereinbarte Leistungen, die einander synallagmatisch gegenüberstehen, ohne dass sie wirksam rechtlich vereinbart werden können, tritt die condictio ob rem (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB) an die Stelle des allgemeinen Leistungsstörungsrechts.75 Widerruft der Betroffene seine datenschutzrechtliche Einwilligung, so kann damit der „mit der Leistung bezweckte Erfolg“ für die Gegenseite entfallen, mit der Folge, dass diese ihre bereits erbrachte Leistung zurückfordern kann. Freilich setzt dies voraus, dass die datenschutzrechtliche Einwilligung als quasi-synallagmatische Gegenleistung für die Leistung des Anbieters vereinbart wurde und dieser in Vorleistung gegangen ist. Wie soeben ausgeführt, dürfte dies in den seltensten Fällen der Fall sein.

Ein „Nachteil“ i.S.v. Erwägungsgrund 42 Satz 4 DSGVO im oben beschriebenen Sinne76 liegt darin nicht, wenn nur derjenige Teil der Leistung des Anbieters zurückgefordert wird, der tatsächlich im (vertraglich bestimmten) Synallagma zu der pro futuro erteilten und vereinbarten Einwilligung stand und dessen Zweck bei objektiver Bestimmung weggefallen ist. Die letztgenannte Frage werden die Gerichte unter besonderer Berücksichtigung des Freiwilligkeitserfordernisses der Einwilligung und des Erwägungsgrund 42 Satz 4 DSGVO streng zu prüfen haben.

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