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g) Vertragsklauseln sui generis

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Die in der Praxis weitaus häufigste Lösung dürfte in der Vereinbarung spezifischer Vertragsklauseln für den Fall des Widerrufs der Einwilligung liegen, die i.d.R. Rücktritts- oder Kündigungsrechte vorsehen.81 Derartige Klauseln sind grundsätzlich möglich, sofern sie einer AGB-Kontrolle standhalten. In Ermangelung spezifischer Klauselverbote in den §§ 308, 309 BGB richtet sich diese danach, ob die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB). Dieses gesetzliche Leitbild ergibt sich aus den vorstehenden denkbaren gesetzlichen Rechtsfolgen für den Widerruf einer Einwilligung und lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass Sanktionen, die dem Kunden Rechte nehmen, die zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits als definitiv erworben anzusehen sind, unzulässig sind, weil sie den Kunden von der Ausübung seines Widerrufsrechts abhalten könnten. Demgegenüber begründen Regelungen, die lediglich pro futuro die wirtschaftlichen Konsequenzen des Widerrufs ziehen und insbesondere das vertragliche Äquivalenzverhältnis für die Zukunft daran anpassen, keinen „Nachteil“ i.S.v. Erwägungsgrund 42 Satz 4 DSGVO und sind daher zulässig. Soweit die Klauseln derartige Konsequenzen lediglich festhalten, näher ausformen und präzisieren, sind diese aus AGB-rechtlicher Sicht unbedenklich; insbesondere liegt dann kein Verstoß gegen das Freiwilligkeitserfordernis der Einwilligung vor. Erst wenn die in den AGB vorgesehenen Konsequenzen darüber hinausgehen und etwa Schadensersatzpflichten oder andere überschießende Sanktionen für den Widerruf einer Einwilligung vorsehen, verstoßen diese gegen § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB und sind daher unwirksam.

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