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d) Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB)

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Der Widerruf der Einwilligung kann im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen ferner einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung gemäß § 314 BGB darstellen.77 Das wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn die Möglichkeit der Verarbeitung von Nutzerdaten wesentlich für die Kalkulation der „Gegenleistung“ des Anbieters ist. Voraussetzung ist dann allerdings, dass infolge des Widerrufs der Einwilligung dem Anbieter das weitere Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann. Dies erfordert eine umfassende Interessenabwägung, in die einerseits die wirtschaftlichen Interessen des Anbieters an der Gestaltung und Refinanzierung seines Angebots und andererseits die Interessen des Nutzers am weiteren Bezug der Leistungen einzustellen sind. Grundlage hierfür ist das vertraglich vorausgesetzte Äquivalenzverhältnis von Leistung und „Gegenleistung“ (einschließlich der Einwilligung in die Datenverarbeitung). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Kündigung des Vertrages keinen „Nachteil“ im Sinne einer Sanktion für die Ausübung des Widerrufsrechts darstellen darf.

Insofern kann an die obigen Ausführungen zur Bedingungskonstruktion78 angeknüpft werden: Wenn der Anbieter legitimerweise die Einwilligung des Nutzers in die Datenverarbeitung zur Voraussetzung des Vertragsschlusses und damit seiner Leistungserbringung machen darf, so muss es ihm auch freistehen, für die Zukunft vom Vertrag Abstand zu nehmen und seine Leistung nicht mehr zu erbringen, wenn der Betroffene diese Bedingung während der Vertragslaufzeit nicht mehr erfüllt. Daher dürfte die außerordentliche Kündigung häufig zulässig sein, soweit der Kunde durch den Widerruf der Einwilligung das Äquivalenzverhältnis für die Zukunft stört, d.h. der Anbieter für seine zukünftig zu erbringenden Leistungen nicht die vertraglich vereinbarte Gegenleistung in Gestalt der Einwilligung erhält. Anders liegt es nur, wenn der Kunde auf die Dienstleistung existenziell angewiesen ist und der marktbeherrschende Anbieter unangemessene Bedingungen stellt.

Der Unterschied zum – hier abgelehnten – Zurückbehaltungsrecht aus § 320 BGB besteht darin, dass für § 314 BGB eine Zumutbarkeitsprüfung vorzunehmen ist, die unter besonderer Berücksichtigung des Freiwilligkeitserfordernisses der Einwilligung im Lichte des Erwägungsgrund 42 Satz 4 DSGVO zu erfolgen hat. Dadurch kann sichergestellt werden, dass die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung kein regelhafter Mechanismus ist, der den Kunden vom Widerruf seiner Einwilligung abhalten könnte, sondern sie nur dann besteht, wenn durch den Widerruf das vertragliche Äquivalenzverhältnis pro futuro so gestört ist, dass dem Anbieter das weitere Festhalten zu unveränderten Konditionen nicht mehr zumutbar ist.

Festschrift für Jürgen Taeger

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