Читать книгу Festschrift für Jürgen Taeger - Группа авторов - Страница 82
e) Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)
ОглавлениеIn gleicher Weise ist denkbar, dass die Fortdauer der Einwilligung Geschäftsgrundlage des Vertrages i.S.v. § 313 BGB ist.79 Widerruft der Betroffene sie später, so fällt die Geschäftsgrundlage weg. Wie bei § 314 BGB auch stellt sich im Rahmen des § 313 Abs. 1 BGB die Frage, ob die weitere Fortführung des Vertrags zu unveränderten Bedingungen dem Anbieter zuzumuten ist, was häufig nicht der Fall sein wird. Dann besteht zunächst ein Anspruch auf Vertragsanpassung, etwa in Gestalt der Erhöhung einer vom Nutzer zu erbringenden finanziellen Leistung oder einer Reduktion des Leistungsumfangs des Vertragspartners, wenn infolge der fehlenden Einwilligung des Nutzers etwa geringere Werbeerlöse zur Refinanzierung der Dienstleistung anfallen. Ist eine solche Anpassung einer der Parteien nicht zumutbar, folgt aus § 313 Abs. 3 Satz 1 BGB ein Rücktrittsrecht für punktuelle Austauschbeziehungen bzw. für Dauerschuldverhältnisse ein Kündigungsrecht nach § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB.80