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e) Fazit

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In der Summe lässt sich festhalten, dass kein durchsetzbarer schuldrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer datenschutzrechtlichen Einwilligung bestehen kann. Noch nicht einmal eine Leistungspflicht, die Maßstab für die Bestimmung einer Pflichtverletzung bzw. einer Nichterfüllung wäre, kann wirksam begründet werden. Wird in einem Vertrag die Einwilligung nicht zugleich mit dem Vertragsschluss erteilt, so hat der Gläubiger daher keinerlei Druckmittel, um vom Betroffenen die Einwilligung nachträglich gegen dessen Willen noch einzuholen. Die primäre dogmatische Funktion, die einer schuldvertraglichen Vereinbarung über die Erteilung einer datenschutzrechtlichen Einwilligung zukommt, ist mithin, den bereicherungsrechtlichen Rechtsgrund für die Einwilligung und die aufgrund dieser erfolgende Überlassung von Daten zur Verarbeitung zu bilden, wenn die Einwilligung unmittelbar bei Vertragsschluss freiwillig erteilt wird. Alternativ kann das Erfordernis der Einwilligung auch im Vorfeld des Vertrages als aufschiebende Bedingung anzusehen sein; auch dann handelt es sich um eine Obliegenheit des Betroffenen. Welcher von diesen Fällen vorliegt, ist im Wege der Auslegung im Einzelfall zu ermitteln.

Festschrift für Jürgen Taeger

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