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b) Vom Gläubiger zu vertretende Unmöglichkeit der Leistung?

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Kann der Anbieter seine Leistung ohne Vorliegen einer datenschutzrechtlichen Einwilligung des Betroffenen gar nicht erbringen, ergibt sich die Auswirkung auf die Gegenleistung bereits aus § 275 Abs. 1 BGB: Deren Erbringung ist schlicht tatsächlich oder rechtlich unmöglich. Das vertragliche Schuldverhältnis wird hierdurch zwar nicht aufgelöst; der Kunde verliert aber seinen Anspruch gegen den Anbieter nach § 275 Abs. 1 BGB und ist auch selbst nach dem oben Ausgeführten nicht zur (Wieder-)Erteilung der Einwilligung verpflichtet, sodass das Schuldverhältnis faktisch keine Ansprüche mehr begründet und in der Sache erledigt ist.

Soweit der Kunde neben der Datenüberlassung auch eine monetäre Gegenleistung schuldet, erlischt diese Gegenleistungspflicht im Ausgangspunkt nach § 326 Abs. 1 BGB, wenn der Anbieter seine Leistung wegen der fehlenden Einwilligung des Nutzers nach § 275 Abs. 1 BGB nicht mehr erbringen muss. Allerdings kann der Kunde im Sinne des § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB „allein oder weit überwiegend verantwortlich“ für die Unmöglichkeit der Leistungserbringung sein. Insoweit sind die Beweggründe des Kunden für den Widerruf der Einwilligung im Einzelnen zu untersuchen: Einerseits sollte der Kunde sich nicht allein durch den Widerruf der Einwilligung von einem Vertrag befreien können, der ihm aus anderen Gründen lästig oder zu teuer geworden ist; was für eine Anwendung des § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB spricht. Andererseits kann es eine unzulässige Sanktion des Widerrufs der Einwilligung darstellen, wenn diese dazu führt, dass der Kunde nunmehr zwar wegen § 275 Abs. 1 BGB keine Gegenleistung mehr erhält, den Preis wegen § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB aber weiterhin in voller Höhe bezahlen muss. Das Merkmal der „alleinigen oder weit überwiegenden Verantwortlichkeit“ bietet jedoch hinreichenden Spielraum für die Berücksichtigung dieser Umstände zur Erzielung angemessener Lösungen im Einzelfall unter Berücksichtigung der Wertungen der DSGVO.

Festschrift für Jürgen Taeger

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