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I. Entstehung und Entwicklung der Verfassungsgerichtsbarkeit in Belgien

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Der Beitrag wurde redaktionell bearbeitet von Johanna Dickschen und Dana Burchardt und aus dem Französischen übersetzt von Irmgard Kelleter. Wörtliche Zitierungen aus Entscheidungen sind den deutschen Übersetzungen auf der Internetseite des Verfassungsgerichtshofes entnommen (www.const-court.be/de/common/home.html).

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Bei der Gründung Belgiens im Jahre 1831 setzte die verfassunggebende Gewalt keine besondere Institution ein, die ausschließlich die Beachtung der Verfassung durch die konstituierte Gewalt zu wahren hatte. Die Schaffung einer solchen Gerichtsbarkeit erfolgte erst viel später, nämlich im Jahre 1983.[1] Dennoch wäre es falsch anzunehmen, dass es bis 1983 in Belgien in Ermangelung eines Verfassungsgerichtshofes keine Verfassungskontrolle gegeben hätte. Eine solche existierte sehr wohl bereits seit den Anfängen des belgischen Staates, wenn auch nur in Teilaspekten und über mehrere unterschiedliche Organe verteilt, deren jeweilige Zuständigkeit durch die Art der kontrollierten Norm bestimmt wurde. Auch mit der Einsetzung des Verfassungsgerichtshofes wurde diese dezentrale Art der Verfassungskontrolle, die legislative und exekutive Normen und Richterrecht umfasst, nicht abgeschafft, so dass sie bis heute fortbesteht.

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Dieser erste Teil des vorliegenden Beitrags legt chronologisch die Grundzüge dieser dezentralen Kontrolle dar, die dem mit dem deutschen Modell der Verfassungskontrolle vertrauten Leser recht ungewöhnlich erscheinen muss, da das deutsche Modell vor allem durch seine Konzentriertheit gekennzeichnet ist. Beschrieben werden soll die Situation bei der Verabschiedung der belgischen Verfassung im Jahre 1831 (1.), die Schaffung des Staatsrates 1946 und die ab 1950 einsetzenden Bestrebungen des Kassationshofes zur Verfassungskontrolle, ohne dass dies in der Verfassung ausdrücklich vorgesehen worden wäre (2.). Danach folgt ein Blick auf die Reaktionen, die diese Rechtsprechung hervorrief (3.). Der letzte Abschnitt gilt der Schaffung des zunächst als Schiedshof bezeichneten Verfassungsgerichtshofes im Jahre 1983 (4.).

§ 96 Der belgische Verfassungsgerichtshof › I. Entstehung und Entwicklung der Verfassungsgerichtsbarkeit in Belgien › 1. 1831 und die Entstehung des belgischen Staates

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