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4. Die Schaffung des Schiedshofes 1983

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In diesen Konflikt zwischen Kassationshof und Parlament tritt die Schaffung des Schiedshofes, der später die Bezeichnung Verfassungsgerichtshof erhält.[31] Auch wenn die Behauptung, die Einrichtung eines Verfassungsgerichtshofes sei motiviert durch das Bemühen um eine Lösung dieses Konfliktes, nicht völlig unzutreffend ist, so besteht doch der wichtigste Grund in der Umwandlung des Einheitsstaats in einen Föderalstaat.[32] Die Verteilung der gesetzgebenden Kompetenzen auf die Föderalbehörde (also den Bund) [33], die Gemeinschaften und die Regionen[34] geht unweigerlich mit der Möglichkeit einher, dass die Normen der verschiedenen Rechtsetzer miteinander in Konflikt geraten. Im Übrigen ist die eher ungewöhnliche Bezeichnung, mit der dieser Gerichtshof bei seiner Schaffung bedacht wurde, in Bezug auf den ursprünglichen Auftrag, mit dem er betraut wurde, aussagekräftig. Denn seine Aufgabe bestand ausschließlich darin, Kompetenzkonflikte zwischen den verschiedenen Ebenen des Föderalstaates als Schiedsrichter zu schlichten.[35]

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Der Schiedshof wurde 1980 in Art. 142 (dem früheren Art. 107ter) der Verfassung festgeschrieben. Demnach gibt es für ganz Belgien einen Verfassungsgerichtshof, dessen Zusammensetzung, Zuständigkeit und Arbeitsweise durch Gesetz bestimmt werden. Die Umsetzung von Art. 142 erfolgte zunächst durch das Gesetz vom 28. Juni 1983 über die Organisation, Zuständigkeit und Arbeitsweise des Schiedshofes.[36] Einige Jahre später wurde dieses Gesetz durch das mit Zweidrittelmehrheit verabschiedete Sondergesetz vom 6. Januar 1989 (SGVerfGH) ersetzt, das Organisation, Zuständigkeit, Arbeitsweise, Verfahren und Wirkung der Entscheidungen des Gerichtshofes regelt.[37]

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Der Schiedshof wurde am 1. Oktober 1984 offiziell eingesetzt und erließ sein erstes Urteil am 5. April 1985.

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