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(3) Die Unvereinbarkeitsregelungen
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In den Art. 44 bis 47 SGVerfGH werden die Unvereinbarkeiten zwischen dem Amt eines Richters beim Verfassungsgerichtshof und der Ausübung einer anderen Tätigkeit geregelt. So ist das Amt eines Verfassungsrichters unvereinbar mit dem Amt eines Richters, mit der Ausübung eines durch Wahl vergebenen öffentlichen Mandates, mit jeglicher öffentlicher Funktion oder mit jeglichem öffentlichen Amt politischer oder administrativer Art, mit dem Amt eines Notars oder Gerichtsvollziehers, mit dem Beruf eines Rechtsanwalts, mit dem militärischen Stand und mit der Funktion des Dieners einer anerkannten Religionsgemeinschaft.
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Als Kuriosum sei hier angemerkt, dass Art. 47 SGVerfGH es Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad verbietet, gleichzeitig als Richter und Referent tätig zu sein. Lediglich der König könnte durch eine Ausnahmegenehmigung eine solche Besetzung gestatten.