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(4) Die Unparteilichkeit

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Schließlich stellt sich noch die Frage der Unparteilichkeit der Richter. Denn es besteht die Möglichkeit, dass der Verfassungsgerichtshof über eine Norm erkennen muss, an deren Ausarbeitung ein oder mehrere Verfassungsrichter in ihrer Eigenschaft als ehemalige Parlamentarier mitgewirkt haben.

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Der Gerichtshof hat seinen diesbezüglichen Standpunkt recht schnell folgendermaßen dargelegt:

„Aufgrund der Tatsache, dass ein Richter – in gleich welcher Eigenschaft, aber ohne irgendeinen Bezug zu dem vorgesehenen Sachverhalt oder Verfahren – zu einem früheren Zeitpunkt öffentlich Stellung zu einer Rechtsfrage bezogen hat, die im Rahmen dieses Verfahrens erneut zur Sprache kommt, wird dessen Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit nicht angetastet.“[58]

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Eine derartige Rechtsprechung ist nicht unproblematisch, sodass der Gesetzgeber durch das Einfügen des Art. 101 Abs. 2 in das SGVerfGH Klarheit geschaffen hat. Demnach ist die Tatsache, dass ein Richter des Verfassungsgerichtshofes an der Ausarbeitung des Gesetzes teilgenommen hat, das Gegenstand einer Nichtigkeitsklage oder einer Verweisungsentscheidung ist, an sich kein Ablehnungsgrund. Die Verwendung des Begriffs „an sich“ weist allerdings darauf hin, dass die Unparteilichkeit der Richter im Einzelfall und unter Berücksichtigung der Besonderheiten einer jeden Rechtssache zu prüfen ist.[59]

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