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a) Die Schaffung des Staatsrates im Jahre 1946

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Der durch Gesetz vom 23. Dezember 1946 geschaffene Staatsrat wurde am 9. Oktober 1948 feierlich eingesetzt.[15] Seine verfassungsrechtliche Verankerung erfolgte allerdings erst 1993 mit der Einfügung eines neuen Art. 160 in die Verfassung.[16] Der Staatsrat ist organisatorisch zweigliedrig strukturiert: in eine Gesetzgebungsabteilung und eine Abteilung für Verwaltungsstreitsachen.[17] Erstere ist mit einer beratenden und präventiven Rolle bei der Ausarbeitung der Gesetze betraut,[18] während die Zuständigkeit der zweiten in der Aussetzung und Aufhebung von Verwaltungsakten besteht, die den geltenden Rechtsvorschriften widersprechen (Art. 14 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat). Diese Abteilung befindet ebenfalls über Rechtsmittel, die gegen die Entscheidungen von untergeordneten Verwaltungsgerichten eingelegt werden.[19]

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Mit der Einrichtung des Staatsrates (Abteilung für Verwaltungsstreitsachen) wurde also die in Art. 159 der Verfassung vorgesehene Gesetzmäßigkeitskontrolle ergänzt. Verwaltungsakte, die gegen eine übergeordnete Norm verstoßen, werden nunmehr vom Staatsrat mit Erga-omnes-Wirkung annulliert. Allerdings ist bei der durch den Staatsrat erfolgten Annullierung der Norm die Einhaltung einer Frist zu beachten.[20]

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Die Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit dieser Verwaltungsakte wird somit zwischen der rechtsprechenden Gewalt und dem Staatsrat[21] aufgeteilt: Eine dezentrale Kontrolle erfolgt durch die rechtsprechende Gewalt anhand von Art. 159 der Verfassung, eine konzentrierte Kontrolle durch den Staatsrat auf der Grundlage von Art. 14 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat.[22] Eine solche prozedurale und institutionelle Zweiteilung zieht notwendigerweise unterschiedliche Sichtweisen nach sich.[23]

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