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(1) Die Anzahl der Richter und die Ernennungsbedingungen

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Der Verfassungsgerichtshof setzt sich aus zwölf Richtern zusammen, die mindestens vierzig Jahre alt sein müssen. Sie werden vom König auf Lebenszeit aus einer abwechselnd vom Senat und von der Abgeordnetenkammer vorgelegten und mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen angenommenen Liste aus je zwei Bewerbern ernannt.[49] Anschließend leisten die Richter den Eid vor dem König.[50] Der Gerichtshof selbst ist also nicht an dem Ernennungs- oder Vorschlagsverfahren der Richter beteiligt.

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Die Zusammensetzung des Gerichtshofes beruht auf einer doppelten Parität: zum einen auf einer sprachlichen Parität und zum anderen auf einer sozioprofessionellen Parität. So sind die Richter in zwei Sprachgruppen aufgeteilt (sechs französischsprachige Richter und sechs niederländischsprachige Richter). Deren Zugehörigkeit wird entweder durch die Sprache ihres Diploms oder durch die Sprachgruppe, der sie im Parlament zuletzt angehört haben, bestimmt.[51]

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Des Weiteren werden die Richter innerhalb einer jeden Sprachgruppe zur Hälfte aus ehemaligen Parlamentariern ausgewählt,[52] die während mindestens fünf Jahren der Abgeordnetenkammer, dem Senat oder einem Regional- oder Gemeinschaftsparlament angehört haben, und zur Hälfte aus Persönlichkeiten, die während mindestens fünf Jahren Tätigkeiten ausgeübt haben, die ihre juristische Eignung nachweisen.

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In Art. 34 SGVerfGH werden genaue zusätzliche Vorgaben gemacht. So muss jeweils mindestens einer der zwölf Richter beim Gerichtshof Richter oder Generalanwalt beim Staatsrat, einer Richter oder Auditor beim Kassationshof, einer Universitätsprofessor und einer Referent beim Verfassungsgerichtshof gewesen sein. Außerdem ist vorgesehen, dass eines der aufgrund seiner juristischen Eignung bezeichneten Mitglieder über eine ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache verfügen muss. Zudem dürfen die Richter des Gerichtshofes nicht nur einem Geschlecht angehören.

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Schließlich werden die Richter, wie bereits erwähnt, auf Lebenszeit ernannt, genauer: Sie üben ihr Amt bis zum Alter von siebzig Jahren aus.[53] Allerdings bleiben die Präsidenten und Richter, die die Altersgrenze erreichen, in den Rechtssachen weiter tätig, in denen sie an der Hauptverhandlung teilgenommen haben und die vor dem Datum des Erreichens der Altersgrenze beraten wurden, bis die diesbezügliche Entscheidung erfolgt ist (es sei denn, der amtierende Präsident stellt sie auf ihr Ersuchen hin frei).[54]

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