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1. Ein ständiges und unabhängiges Gericht

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Der Verfassungsgerichtshof ist ein unabhängiges Gericht. Da er wesentlich später als die entsprechenden Einrichtungen in den anderen westeuropäischen Ländern, mit der bemerkenswerten Ausnahme der Niederlande und des Vereinigten Königreichs, entstand, musste er sich in eine bereits bestehende Struktur aus verschiedenen, auf ihre Kompetenzen pochenden Einrichtungen einfügen. Die ihm anvertrauten Aufgaben ermöglichten es ihm jedoch, eine besondere Stellung einzunehmen, durch die ihm schließlich eine große Unabhängigkeit zuteilwurde, und zwar sowohl gegenüber der rechtsprechenden als auch gegenüber der legislativen und exekutiven Gewalt. Insofern steht der Gerichtshof außerhalb des bedeutsamen Triptychons von Montesquieu.[47]

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Die örtliche Ansiedlung des Gerichtshofes auf halbem Weg zwischen dem Palast der Nation, Sitz des Föderalparlaments, und dem Justizpalast bestätigt sozusagen symbolhaft seinen dualen Charakter. Denn er vollendet das Werk der Gesetzesentstehung im Gewand der Rechtsprechung.

§ 96 Der belgische Verfassungsgerichtshof › II. Der belgische Verfassungsgerichtshof › 2. Die Zusammensetzung und die Organisation des Gerichtshofes

Ius Publicum Europaeum

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