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a) Misstrauen als Geburtshelfer

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Eine ganze Reihe von Indizien lässt darauf schließen, dass die Schaffung des Schiedshofes in einem gewissen Klima des Misstrauens erfolgte. Davon zeugt vor allem der Umstand, dass die Zuständigkeiten des Gerichtshofes zu Beginn auf ein Mindestmaß beschränkt waren.[38] Zudem war dessen gemischte Zusammensetzung – bei den zwölf Richtern des Gerichtshofes handelt es sich zur Hälfte um Juristen und zur Hälfte um ehemalige Parlamentarier – [39] ebenfalls eine conditio sine qua non für die Schaffung des Gerichtshofes. Auf diese Weise setzte das Föderalparlament, dessen Entscheidungen von nun an einer Kontrolle durch den Gerichtshof unterworfen sein würden, im Gegenzug[40] die Anwesenheit ehemaliger Mitglieder aus den eigenen Reihen innerhalb dieser Institution durch. Nicht zuletzt belegt auch die sprachliche Parität in der Zusammensetzung des Gerichtshofes, die Französisch- und Niederländischsprachigen eine gleiche Vertretung zusichert, dieses Klima des Misstrauens.

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Die ersten Schritte des Gerichtshofes wurden aber nicht nur von der Politik (und insbesondere vom Parlament) mit Argwohn beäugt. Die Vertreter des Justizwesens zeigten ebenfalls „wenig Interesse daran, sich die Aufgabe des Hüters der Grundrechte entziehen zu lassen“.[41] Diesen Vorbehalten wurde entgegengewirkt, indem man der rechtsprechenden Gewalt garantierte, dass die Schaffung dieses Gerichtshofes die Zuständigkeiten der bestehenden Gerichte (einschließlich des Kassationshofes und des Staatsrates) keineswegs beeinträchtigen werde. In der Tat erfolgt die Aufteilung der Rechtssachen nach der Art der streitgegenständlichen Norm: „Die gerichtliche Kontrolle, mit der a posteriori die Beachtung der Kompetenznormen gewährleistet werden soll, (…) erfolgt entsprechend der streitgegenständlichen Norm zwischen drei Richtern, wobei der Schiedshof für die Normen mit legislativem Rang, der Staatsrat und die Gerichtshöfe und Gerichte für die anderen Normen zuständig sind“.[42]

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Der neue Gerichtshof ergänzte also die bestehenden Gerichtsbarkeiten, ohne dass dabei deren Zuständigkeiten angetastet wurden.

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