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a) Der Kassationshof
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Durch Art. 95 (jetzt Art. 147) setzte der Verfassunggeber den Kassationshof ein. Danach gibt es für ganz Belgien einen Kassationshof der „nicht über die Sache selbst erkennt“. Als Kassationsgericht entscheidet der Gerichtshof also nicht über Tatsachen-, sondern ausschließlich über Rechtsfragen. Er prüft also lediglich, ob die Entscheidung unter Beachtung der relevanten Verfahrensvorschriften und materiellen Vorgaben erging.[2] Zudem hat der Kassationshof eine rechtsvereinheitlichende Funktion inne.[3]
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So ist beispielsweise in Art. 149 der Verfassung vorgesehen, dass jedes Urteil mit Gründen zu versehen und in öffentlicher Sitzung zu verkünden ist. Entsprechend hat der Kassationshof ein Urteil aufzuheben, wenn dieser Begründungspflicht nicht Genüge getan wurde.[4] Insofern übt der Kassationshof also eine Kontrolle über die Verfassungsmäßigkeit der Gerichtsentscheidungen aus. Allerdings nimmt er diese Funktion nicht motu proprio wahr, sondern muss mit einer Kassationsbeschwerde befasst werden. Bei der Ausübung dieser Kontrolle ist der Gerichtshof also von der Initiative der Parteien oder des Generalprokurators (wenn dieser im öffentlichen Interesse Beschwerde einlegt) abhängig.[5]