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dd) Die anderen Mitarbeiter

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Der Verfassungsgerichtshof verfügt über eigenes Verwaltungspersonal. Regelungen dazu finden sich in den Art. 42 und 43 SGVerfGH. Danach obliegt dem Gerichtshof die Festlegung von Stellenplan und Sprachkader des Personals unter Beachtung der sprachlichen Parität; allerdings müssen Stellenplan und Kader durch Königlichen Erlass gebilligt werden. Für die Ernennung und Entlassung der anderen Mitarbeiter ist ebenfalls der Gerichtshof zuständig. Der Gerichtshof verfügt über einen Übersetzungsdienst, Sekretariate, eine Bibliothek und einen Dokumentations- sowie einen Informatikdienst.[70]

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