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gg) Die Königlichen Sondervollmachtenerlasse und die durch die gesetzgebende Gewalt bestätigten Erlasse[106]

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Der Gerichtshof hat sich für die Kontrolle der Königlichen Sondervollmachtenerlasse, die mittels Gesetz bestätigt wurden, und generell sämtlicher Erlasse, die durch Gesetz, Dekret oder Ordonnanz bestätigt wurden, für zuständig erklärt.

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Bei einem sogenannten Königlichen „Sondervollmachtenerlass“ (KSVE) handelt es sich um einen Erlass, den der König auf der Grundlage eines ermächtigenden Gesetzes verabschiedet, das ihm erlaubt, während eines begrenzten Zeitraums und in genau festgelegten Bereichen gesetzgebend tätig zu werden. Mit einem solchen Erlass können bestehende Gesetze abgeändert, ergänzt oder sogar aufgehoben werden.[107] In gewissen Fällen wird im ermächtigenden Gesetz festgelegt, dass ein Königlicher Erlass einer nachträglichen gesetzlichen Bestätigung bedarf, doch ist dies nicht Gegenstand einer generellen Praxis (und ist im Übrigen auch nicht durch die Verfassung gefordert).

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Die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den KSVE ist seit langem unverändert. Im Hinblick auf das ermächtigende Gesetz – ein ordentliches Gesetz – bejaht der Gerichtshof seine Kontrollzuständigkeit. Bezüglich der KSVE und der Bestätigungsgesetze ist die Rechtsprechung differenzierter, da der Gerichtshof zwischen Erlassen mit und ohne Bestätigungsgesetz unterscheidet. Erfolgte keine Bestätigung, wird der KSVE als Akt der Exekutive angesehen und unterliegt somit weiterhin der Kontrolle durch die ordentlichen Gerichte (über Art. 159 der Verfassung) sowie durch die Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates.[108] Im Falle der Bestätigung entspricht das Bestätigungsgesetz einem formellen Gesetz und kann daher vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden, der sich zum Inhalt des bestätigten Erlasses,[109] jedenfalls soweit die Bestätigung reicht,[110] äußern kann. In einem solchen Fall übt der Gerichtshof seine Kontrolle sowohl bezüglich des Bestätigungsgesetzes als auch bezüglich des bestätigten KSVE aus.[111]

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Neben dem spezifischen Fall der KSVE gibt es auch noch andere Situationen, in denen einfache Erlasse Gesetzeskraft erlangen. Dabei verleiht der Gesetzgeber dem entsprechenden Erlass Gesetzesrang, wodurch dieser der Kontrolle durch die ordentlichen Gerichte sowie durch die Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates entzogen und stattdessen der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes unterstellt wird.[112]

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